zurück zur Übersicht Veterinäramt kommt aufgrund von Falschaussage vom Nachbarn 03.02.2023 von Rita K. Sehr geehrtes Tasso Rechtsteam, gestern stand bei mir das Veterinäramt vor der Haustür unangekündigt mit der Aussage, dass es eine Beschwerde gab wie ich meinen Hund Bentley halte. Er soll angeblich nicht artgerecht behandelt werden und nicht genug rauskommen. Dazu wurde mir gesagt dass er als aggressiv erwähnt worden ist. Ich war natürlich geschockt und erklärt dass mein Hund Reaktives Verhalten aufzeigt aber verträglich ist mit anderen Tieren und selbst Kindern. Nur ist sein reaktives Verhalten bei fremden Frontalbegegnungen seit meiner Schwangerschaft gestiegen und er kläfft und knurrt. Es ist nie was passiert und mein Partner und ich haben seit langem die Routine die langen gassi Strecken nachmittags bis abends zu laufen und vormittags kleine Runden. Dieses Verhalten zeigte mein Hund vor dem Amt wie schon geahnt und es hat natürlich keinen guten Eindruck hinterlassen. Auch hat die Frau vom Amt mir einen Zettel in den Briefkasten geschmissen mit den Anordnungen worauf der Begriff Unterlassung der „anbindehaltung“ stand was sie mir aber keinsterweise erwähnt hat. Ich habe vor dem Haus eine schleppleine liegen die zu Trainingszwecken dient, da mein Hund keinen zuverlässigen Rückruf hat und er wird nur angeleint an diese wenn ich dabei bin. Ist das schon eine Anbindehaltung ?? Es sind höchstens halbe Stunde Training und er wird nicht an dieser Tagelang gehalten so wie ich das im Netz verstanden habe. Über eine Rückmeldung ihrerseits würde ich mich sehr freuen! Rita Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Anbindehaltung ist in § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt und seit dem 01.01.2023 grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Hund „bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, wenn 1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist, 2. das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie 3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.“ In Ihrem Fall müsste daher anhand der Einzelheiten geprüft werden, ob das 30 minütige Training überhaupt unter § 7 fällt und wenn ja, ob hier die Ausnahme des Absatz 2 anwendbar ist. Da das Veterinäramt Ihnen eine Verfügung eingeworfen hat, müssen Sie innerhalb der Frist, die in am Ende in der Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, tätig werden, wenn Sie dagegen vorgehen möchten. Wenden Sie sich daher möglichst umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um die notwendige Akteneinsicht beim Veterinäramt beantragen zu können und um zu prüfen, ob und welche rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können bzw. müssen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Anbindehaltung ist in § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt und seit dem 01.01.2023 grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Hund „bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, wenn 1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist, 2. das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie 3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.“ In Ihrem Fall müsste daher anhand der Einzelheiten geprüft werden, ob das 30 minütige Training überhaupt unter § 7 fällt und wenn ja, ob hier die Ausnahme des Absatz 2 anwendbar ist. Da das Veterinäramt Ihnen eine Verfügung eingeworfen hat, müssen Sie innerhalb der Frist, die in am Ende in der Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, tätig werden, wenn Sie dagegen vorgehen möchten. Wenden Sie sich daher möglichst umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um die notwendige Akteneinsicht beim Veterinäramt beantragen zu können und um zu prüfen, ob und welche rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können bzw. müssen.