zurück zur Übersicht

Kater in schlechtem Zustand gefunden

von Miriam K.

Guten Tag, ich habe gestern einen Kater mitten auf der Strasse in niederbeerbach in einem schlechten Zustand gefunden. Er wurde umgehend zum Tierarzt gebracht, da der Verdacht bestand, dass er angefahren wurde. Er wurde ausgelesen und die Besitzer in Eschborn durch tasso versucht zu informieren. Bisher kennt ihn in beerbach keiner! (ich arbeite in diesem Dörfchen) Nun mußte ich ihn heute nochmals dringend zum Ta bringen, da er einen epileptischen Anfall hatte und Inkontinent ist. Der Ta möchte ihn da behalten und komplett durchchecken.da er sich stark gewehrt hat, muss er hierfür sediert werden. Lange Rede kurzer Sinn.. Die Behandlung kosten belaufen sich auf ca. 500€. Helfen musste ich nun und er ist dort verblieben. Meine Frage 1) bekomme ich die angehalten Kosten vom halter erstattet? 2)habe ich das Recht den Kater zu behalten , wenn der Halter sich nicht meldet bzw. Ihn aufgibt? 3)muss ich über den tierschutz gehen? Vielen herzlichen Dank und Liebe Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst Grundsätzliches vorweg. Wer ein Haustier findet und an sich nimmt, muss eine ordnungsgemäße Fundmeldung machen, sprich bei der zuständigen Behörde (in der Regel dem städtischen Fundamt) und zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Andernfalls könnte eine Fundunterschlagung vorliegen. Ab der Fundmeldung läuft die sechsmonatige Frist, in der der Eigentümer bzw. der Berechtigte sein Tier zurückverlangen kann, natürlich gegen Erstattung der entstandenen Futterkosten und der lebensnotwendigen (nicht der nützlichen) Tierarztkosten sowie eines Finderlohnes. Meldet sich in dieser Zeit niemand, wird der Finder automatisch Eigentümer. Sollte sich der vorherige Eigentümer des Tieres jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Verlust seines Tieres melden und Ansprüche geltend machen, so ist er nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB hierzu theoretisch berechtigt, da diese Ansprüche gemäß § 195 BGB erst nach drei Jahren verjähren.
 
Leider ist Ihre Schilderung etwas missverständlich, weil Sie einerseits schreiben, dass Sie wissen, dass die Besitzer des Katers aus Eschborn kommen und diese auch schon informiert werden sollten und andererseits schreiben Sie, dass den Kater in Beerbach keiner kennt. Um zu prüfen, ob es in Ihrem konkreten Fall ausreicht eine Fundmeldung beim Fundbüro zu machen bzw. wie sich die Kenntnis um die Besitzer in Eschborn auswirkt und ob Sie die gesamten Tierarztkosten erstattet verlangen können, müssten daher die gesamten Einzelheiten bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung