zurück zur Übersicht Kranke Katzen gekauft bei gewerblicher Zucht 22.02.2023 von Yvonne G. Guten Tag, ich habe am 17.9.2022 bei einer gewerblich tätigen Züchterin 2 Kitten gekauft, die vom ersten Tag an krank waren. Laboranalyse ergab Giardien und Tritrichomonas Foetus, Chronischer Durchfall vom 1. Tag an. Die Verkäuferin hat kein Gesundheitszeugnis für die Übergabe und kann die Mängelfreiheit nicht belegen. Ich möchte eine Kaufpreisminderung von 100 % erreichen, da die Tiere bei TTF nicht behandelbar sind (in Deutschland gibt es kein für Katzen zugelassenes Medikament) und der Durchfall mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten einher geht. Wie aussichtsreich ist es, einen Anwalt einzuschalten um meine Forderung durchzusetzen? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katze krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel nur noch „unterrichten“ und der Verkäufer tätig werden muss. Diese Unterrichtung bzw. die Korrespondenz mit dem Züchter bezüglich der Krankheit/en sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, zudem kann dem Züchter nach wie vor eine Frist gesetzt werden. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der von Ihnen gewünschten Kaufpreisminderung nicht, so dass der Anspruch auf Kaufpreisminderung erfolgreich sein könnte. Zu prüfen sind dafür der Kaufvertrag sowie die vorhandenen medizinischen Unterlagen. Weil Sie die Katzen behalten möchten, ist hinsichtlich der gewünschten 100%tigen Kaufpreisminderung, also einer Kaufpreisminderung auf Null zu prüfen, ob dies einem Rücktritt gleich käme und Sie im Gegenzug die Katzen zurückgeben müssten, da es Gerichte gibt, die so entschieden haben. Da es allerdings auch Gerichte gibt, die eine 100%-tige Kaufpreisminderung nicht als Rücktritt interpretieren, müsste anhand des Wohnortes der Züchterin auch geprüft werden, ob das zuständige Gericht bereits in dieser Frage entschieden hat. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich mit allen Unterlagen sowie eventuell vorhandener E-Mail oder WhatsApp-Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katze krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel nur noch „unterrichten“ und der Verkäufer tätig werden muss. Diese Unterrichtung bzw. die Korrespondenz mit dem Züchter bezüglich der Krankheit/en sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, zudem kann dem Züchter nach wie vor eine Frist gesetzt werden. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der von Ihnen gewünschten Kaufpreisminderung nicht, so dass der Anspruch auf Kaufpreisminderung erfolgreich sein könnte. Zu prüfen sind dafür der Kaufvertrag sowie die vorhandenen medizinischen Unterlagen. Weil Sie die Katzen behalten möchten, ist hinsichtlich der gewünschten 100%tigen Kaufpreisminderung, also einer Kaufpreisminderung auf Null zu prüfen, ob dies einem Rücktritt gleich käme und Sie im Gegenzug die Katzen zurückgeben müssten, da es Gerichte gibt, die so entschieden haben. Da es allerdings auch Gerichte gibt, die eine 100%-tige Kaufpreisminderung nicht als Rücktritt interpretieren, müsste anhand des Wohnortes der Züchterin auch geprüft werden, ob das zuständige Gericht bereits in dieser Frage entschieden hat. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich mit allen Unterlagen sowie eventuell vorhandener E-Mail oder WhatsApp-Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.