zurück zur Übersicht

Besitzer Eigentümer des Hundes

von Philipp v.

Ich habe vor Jahren den Hund meiner Ex-Freundin übernommen. Zu erst hat Sie Ihn mir nach unserer Trennung nur auf Zeit überlassen, später hat sie Ihn mir geschenkt. Die Schenkung war mündlich, daher habe ich keinen Vertrag. Jedoch ist der Hund mittlerweile seit 2 Jahren auf mich angemeldet, ich trage alle Kosten, wie z.B. Tierarztkosten, oder für die Verpflegung. Ausserdem hat meine Exfreundin mir vor circa einem Jahr den Impfpass übergeben. Das Tier ist jetzt seit 4 Jahren bei mir. Ursprünglich war vereinbart, dass sie hin und wieder auf den Hund aufpasst, was allerdings selten zustande gekommen ist. Jetzt will sie plötzlich das Tier zurück. Es handelt sich um eine alte Hundedame mit fast 13. Jahren, sie abzugeben kommt für mich nicht in Frage, was nebenbei auch nicht gut für das Tier ist. Vielen Dank im Voraus!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Rechtlich sind Sie faktisch in der besseren Position, da Sie die Hündin bei sich, also im Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) haben und Ihre Exfreundin Ihnen die Hündin damals freiwillig überlassen hat. Auch, dass Sie alle Kosten (wahrscheinlich nachweislich) aus Ihrem eigenen Vermögen bezahlen, die Hündin auf sich angemeldet haben und Ihre Exfreundin Ihnen den Impfausweis freiwillig überlassen hat, sprechen für Sie. Zum einen gilt zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB und zum anderen muss Ihre Exfreundin, wenn sie die Hündin tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur vorgeschoben ist, Sie auf Herausgabe verklagen und das Prozess- und das Kostenrisiko eines solchen Prozesses tragen müsste. In diesem Prozess müsste sie beweisen können, dass sie nach wie vor Alleineigentümerin ist, trotz der gesetzlichen Vermutung aus § 1006 BGB und der genannten Umständen. Sichern Sie daher vorsorglich Rechnungen, Anmeldungen, etc. als Beweismittel.
 
Leider schreiben Sie nicht, ob und mit welcher Begründung Ihre Exfreundin nun die Hündin zurückfordert, daher kann nicht beurteilt werden, wie sich dies in Ihrem konkreten Fall auswirkt. Dies, also auch eine mögliche Verjährung müsste anhand der Einzelheiten dann geprüft werden.
 
Auch aus tierschutzrechtlichen Aspekten ist fraglich, ob die Umsiedlung der 13 Jahren alten Hundedame, die seit vier Jahren bei Ihnen ist, nicht ein Verstoß gegen § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz wäre, wonach Niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. In Ihrem Fall könnte im Zweifel durch einen Hundesachverständigen überprüft werden, ob die Trennung von Ihnen bei der Hündin ohne vernünftigen Grund zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen würde.
 
Lassen Sie sich bei weiterem Bedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten bzw. vertreten.
 
 
 

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung