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Auslegung Vertragsklausel

von Nathalie S.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben unseren Hund erworben und den Verkauf über einen schriftlichen Vertrag geregelt. In diesem Vertrag bestand der Verkäufer auf eine handschriftlich ergänzte Zusatzklausel "In Kontakt bleiben, über Neues informieren", so der Wortlaut im Vertrag. Dies war auch für uns in Ordnung und wir hatten in der ersten Zeit täglichen Kontakt mit dem Verkäufer. Nun nach der Eingewöhnungszeit würden wir den Kontakt gerne minimieren. Nachdem wir einen Tag nicht direkt auf die Nachricht reagierten wurde uns mit Anwalt und Wegnahme des Hundes aufgrund Vertragsbruch gedroht. Ebenso wurden wir beleidigt und bedroht. Eine Häufigkeit/Dauer/Intensität des Kontaktes wurde jedoch nicht vereinbart. Wie sieht dies rechtlich aus? Gilt diese Vereinbarung tatsächlich lebenslang und in welcher Intensität muss der Kontakt bei dieser offenen Formulierung gehalten werden? Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich nehme an, dass der Vorbesitzer den Hund schweren Herzens abgeben musste, ihn aber gern behalten hätte. Auch wenn sein Wunsch mit Ihnen in Kontakt zu bleiben nachvollziehbar ist, das rechtfertigt jedoch weder tägliche Nachfragen noch Beleidigungen und Drohungen, die Sie nicht dulden müssen.
 
Zwar gilt für beide Parteien die freiwillig einen Vertrag miteinander geschlossen haben der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“) an unwirksame Vertragsbestandteile jedoch muss man sich nicht halten. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Auch wenn für die detaillierte Prüfung der gesamte Kaufvertrag und Ihre Korrespondenz mit dem Verkäufer eingesehen und geprüft werden müsste, so könnte die handschriftliche Klausel überraschend bzw. so unklar formuliert sein, dass sie unwirksam sein könnte. Wie Sie richtig schreiben, ist sie nicht nur zeitlich unbegrenzt formuliert sondern auch so unbestimmt und offen, dass nicht klar ist, was diese „Neuigkeiten“ umfassen sollen.
 
Neben der Frage, ob die Klauseln überhaupt wirksam sind, Sie sich also daran halten müssten, ist in Ihrem Falle die Information wichtig, ob im Vertrag Sanktionen/Vertragsstrafen für einen Verstoß enthalten sind, insbesondere ob der angedrohte Rücktritt des Verkäufers tatsächlich enthalten ist.
 
Um nicht weiter mit dem Verkäufer kommunizieren und sich beleidigen und bedrohen zu lassen, sollten Sie sich an einen Anwalt oder Anwältin wenden um den Vertrag prüfen zu lassen und wenn die Klauseln unwirksam sind, durch ihn/sie dem Verkäufer mitteilen lassen, dass keine Ansprüche gegen Sie hat und es unterlassen soll, sie zu belästigen, o.ä.
 

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