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Hund jagt Katze auf fremden Grundstück mit Verletzungsfolge beim Menschen

von Nicole N.

Guten Tag, heute hat der hüftgroße Jagdhund unseres Nachbarn meinen Sohn und mich mit unseren Katzen und auf unserem Grundstück regelrecht überfallen, als wir mit unseren angeleinten Katzen spazieren gehen wollten. Der Hund ist über die Hecke gesprungen und hat meine Katze und mich hinter unserem Auto eingekesselt, sodass wir nicht entkommen konnten. Er fing schließlich an zu bellen und schnappte nach mir und meiner Katze, die daraufhin entsprungen und geflüchtet ist. Mein Sohn, der die andere Katze auf dem Armt trug, trug durch ihren Fluchtversuch Wunden im Gesicht davon. Der Hundehalter hat erst nach einiger Zeit bemerkt, dass sein Hund vom Grundstück verschwunden war und hat erst sehr spät auf laute Rufe und den Tumult reagiert. Die einzige Reaktion des Nachbarn war, dass er sich entschuldigt hat - er sieht jedoch keinen Handlungsbedarf. Wir überlegen nun, dies weiter zu verfolgen, da ich mich von diesem Hund auch bedroht sehe. Offensichtlich ist der Hund nicht so geschult, dass er so ein Verhalten unterlässt. Wie würden Sie uns empfehlen weiter zu verfahren? Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen. Freundliche Grüße, N. 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen.
 
Zunächst ist der Halter des Hundes gemäß § 833 BGB gesetzlich dazu verpflichtet, für die Schäden und Verletzungen, die sein Hund angerichtet hat, zu haften. Da dies auch für mittelbaren Schäden gilt, ist zu prüfen, ob z.B. für die Verletzungen, die Ihr Sohn zwar durch Ihre eigene Katzen erlitten hat, aber diese aufgrund des Angriffes des Nachbarhundes entstanden sind, ein Schmerzensgeld zu zahlen ist. Dokumentieren Sie alle Verletzungen mit Fotos und lassen sich einen Arztbericht über die Verletzungen geben.
 
Zum anderen ist zu prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (BW) handeln könnte:
 
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde
gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche
Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren
neigen.
 
Zuständig für die Prüfung und die Feststellung der Gefährlichkeit ist die örtliche Ortspolizeibehörde, der Sie von der Vorfall schildern können. Sollte der Hund als gefährlich eingestuft werden, gelten gesetzliche Auflagen für die weitere Haltung, wie z.B. dass er so gehalten werden muss, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. 
 

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