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Unangeleinter Hund beißt Katze tot

von Lisa S.

Guten Tag, Meine Katze wurde von einem nicht angeleintem Rottweiler auf unserer Einfahrt tot gebissen. Zwischen dem Eintreffen des Hundes & des Halters lagen ca. 2-3 Minuten. Selbst, als der Hund bereits auf etwas fixiert war, stieg der Halter nicht einmal von seinem Fahrrad ab. Ein Zeuge hat den Vorfall auf Video aufgenommen & trotz aktiver Ansprache ist der Hundehalter einfach abgehauen, nachdem er seinen Hund dann angeleint hatte. Der Herr war mit zwei unangeleinten Hunden unterwegs. Wir hatten eine Vermutung, wer der Hundehalter sein könnte & haben ihn zwei Tage nach dem Vorfall angesprochen. Wieder war er auf dem Rad unterwegs und sein Hund unangeleint einige Meter voraus. Der Herr hat den Vorfall zugegeben & sei auch bereit mit der Versicherung „jede Summe“ zu zahlen. Allerdings bringt das nicht unsere verstorbene Katze wieder… Wir haben den Hundehalter beim Ordnungsamt und der Polizei gemeldet. Dennoch ist meine Frage, was hat das für rechtliche Konsequenzen für den Hundehalter & welche Chance auf „Entschädigung“ haben wir ?!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie Ihre Katze durch so einen tragischen Vorfall verloren haben.
 
Aus rechtlicher Sicht ist sehr wertvoll, dass es einen Augenzeugen und ein Video gibt. Indem Sie die Polizei und das Ordnungsamt eingeschaltet haben, haben Sie sich an die „richtigen“ Stellen gewandt. Rottweiler gelten in NRW gemäß § 10 Absatz 1 LHundG als „Hunde bestimmter Rassen“, für die besondere Auflagen zur Haltung gelten. Das Ordnungsamt wird prüfen, ob diese Auflagen eingehalten wurden und ob bzw. welche weiteren Maßnahmen gegen den Hundehalter eingeleitet werden. Dies hängt unter anderen auch davon ab, ob der Hund z.B. schon mehrfach gebissen hat oder ob dies der erste Vorfall war ob in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen die gesetzlichen Auflagen verstoßen wurde usw. Verstöße können zusätzlich gemäß § 18 LHundG mit Geldbußen bis zu 100.000,- € geahndet werden. Auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wird das Ordnungsamt prüfen, der ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt ob für den Hund bereits einen Leinen und Maulkorbzwang gab bzw. welche Maßnahmen angeordnet wurden.
 
Zivilrechtlich bleibt Ihnen „nur“ der Schadensersatz für Ihre getötete Katze und mögliche entstandene Kosten falls Sie z.B. noch einen Tierarzt aufgesucht haben. Sollte der Hundehalter oder die Hundehalterhaftpflichtversicherung die Regulierung ablehnen oder nur einen Teil zahlen, könnten die eingeholten Informationen des Ordnungsamtes hilfreich sein.
 

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