zurück zur Übersicht Rücktritt vom Kauf eines Welpen 15.08.2023 von Rita A. Guten Tag Ich habe gleich 2 Parteien die vom Kauf eines Welpen ( Rassenhund) zurückgetreten sind. Sie möchten den Welpen 1 Woche vor Abgabe nun doch nicht, da beide Parteien nicht den Welpen erhalten den sie möchten. Ich habe nie eine Garantie gegeben dafür, dass sie genau den Welpen den sie aussuchen bekommen. Leider war wohl mein Fehler das ich bei diesen 2 Parteien keine Anzahlung verlangte.. Somit habe ich jetzt die Umstände. Pedigree ist bereits auf die neuen Besitzer übertragen worden. Kaufvertrag wird jeweils am Schluss gegen Welpenbezahlung abgegeben. Ich weiss nicht was ich machen kann im Nachhinein. Danke für Ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da dieser Service nur für Fälle geeignet ist, auf die deutsches Recht anwendbar ist, Sie jedoch in der Schweiz leben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Ihnen vor Ort um die Rechtslage nach schweizerischem Recht prüfen zu lassen. Nachfolgend beantworte ich jedoch gern Ihre Frage auf Grundlage des deutschen Kaufrechts. Da zwei Käufer mit dieser Begründung abgesprungen sind, nehme ich an, dass es zu einem Missverständnis und unbewusst unklarer Kommunikation zwischen Ihnen und den Käufern über den Ablauf des Verkaufes gekommen sein könnte. Ich nehme an, dass Sie die Wahl der Käufer nur als „Wunsch“ bei Ihrer Entscheidung, wer welchen Welpen erhält, verstanden haben, die Käufer jedoch ihrerseits davon ausgegangen sind, sich für diesen speziellen Welpen entschieden und diesen gekauft zu haben (was das übliche Vorgehen ist). Hier müsste z.B. anhand der Kommunikation zwischen Ihnen und den beide Käufern geprüft werden was genau kommuniziert wurde und wie dies aus Käufersicht zu verstehen war. Je nach Ergebnis wäre dann weiter zu prüfen, ob entweder Sie Ansprüche gegen die Käufer hätten auf Abnahme des zugeteilten Hundes oder ob die Käufer jeweils einen Anspruch gegen Sie hätten, den von ihnen gewählten und gekauften Hund auch übereignet zu bekommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da dieser Service nur für Fälle geeignet ist, auf die deutsches Recht anwendbar ist, Sie jedoch in der Schweiz leben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Ihnen vor Ort um die Rechtslage nach schweizerischem Recht prüfen zu lassen. Nachfolgend beantworte ich jedoch gern Ihre Frage auf Grundlage des deutschen Kaufrechts. Da zwei Käufer mit dieser Begründung abgesprungen sind, nehme ich an, dass es zu einem Missverständnis und unbewusst unklarer Kommunikation zwischen Ihnen und den Käufern über den Ablauf des Verkaufes gekommen sein könnte. Ich nehme an, dass Sie die Wahl der Käufer nur als „Wunsch“ bei Ihrer Entscheidung, wer welchen Welpen erhält, verstanden haben, die Käufer jedoch ihrerseits davon ausgegangen sind, sich für diesen speziellen Welpen entschieden und diesen gekauft zu haben (was das übliche Vorgehen ist). Hier müsste z.B. anhand der Kommunikation zwischen Ihnen und den beide Käufern geprüft werden was genau kommuniziert wurde und wie dies aus Käufersicht zu verstehen war. Je nach Ergebnis wäre dann weiter zu prüfen, ob entweder Sie Ansprüche gegen die Käufer hätten auf Abnahme des zugeteilten Hundes oder ob die Käufer jeweils einen Anspruch gegen Sie hätten, den von ihnen gewählten und gekauften Hund auch übereignet zu bekommen.