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Kampfhundesteuer

von Yvonne L.

Guten Tag. wir haben seit 7,5 Jahren (Erstbesitzer) unsere Dogo Argentino Hündin als Familienmitglied. Wir zahlen seitdem für sie jährlich 120€ Hundesteuer. Durch einen dummen Zufall (wir hatten die Hundemarke verloren und ich rief in der Gemeinde wegen einer neuen an) bemerkte die Gemeinde, dass unsere Hündin eigentlich seit 1.1.2022 als "gefährlicher Hund" besteuert werden muss, da seitdem die neue Hundeverordnung der Stadt gilt. In dieser gelten jetzt auch Kategorie 2 Hunde und Mischlinge aus den "bösen Rassen" als gefährliche Hunde und werden mit 480€ jährlich besteuert. Somit sollen wir für unsere Hündin künftig 480€ zahlen. Zum einen ist dies finanziell nicht möglich (denn es entstehen ja auch kosten durch die Hundehaftpflicht und OP-versicherung plus Versorgung) und zum anderen bin ich nicht willens dies zu zahlen. Ich habe dem Bescheid widersprochen und nach den Grundlagen gefragt auf die sich die Erhöhung stützt. Widerspruch würde natürlich abgelehnt und mir sehr nahe gelegt diesen zurückzuziehen, denn wenn ich meine gestellten Fragen beantwortet haben möchte, kommen dafür Kisten in Höhe von 576€ auf mich zu, da sich ja ein Mitarbeiter dafür 8 Stunden Zeit nehmen muss. Das stinkt zum Himmel. Nun meine Frage: Gab es schon derartige Fälle mit Kategorie 2 Hunden wo erfolgreich dagegen geklagt wurde? Habe in meinen Recherchen leider nichts Passendes gefunden. Ich hatte meinem Widerspruch viele Fakten beigelegt: Versagen der Rasseliste, Zahlen zur Beißstatistik in Bezug auf den Dogo Argentino, 3 Studien von namhaften Doktoren/ Professoren die belegen, dass man nicht pauschal einfach sagen kann DIESE Hunde sind von Haus aus böse, aggressiv... Interessiert alles nicht, im Gegenteil, ich soll bezahlen um zu erfahren warum die Steuer ausgeweitet wurde. Ich hoffe sehr sie können mir da weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da viele Hundehalter sich über die Hundesteuer an sich und die Höhe ärgern, gibt es hierzu auch viele Urteile und auch vom Bundesverwaltungsgericht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine sogenannte „Luxussteuer“, die laut Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2013 als eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz beurteilt wurde.
 
Auch mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer erhöhten „Kampfhundesteuer“, die an die Rassezugehörigkeit anknüpft, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits beschäftigt und hat am 15.10.2014 ein Urteil dazu erlassen. Demnach ist eine erhöhte „Kampfhundsteuer“ an sich zulässig, erst wenn die Steuersätze so drastisch erhöht werden, dass die Hundehaltung damit faktisch ausgeschlossen wird (so genannte „Erdrosselungsgrenze“), ist die Erhöhung rechtswidrig, so das Gericht. In dem dort entschiedenen Fall war der erhöhte Steuersatz von 2.000,00 € pro Hund um das 26-fache höher als der „normale“ Hundesteuersatz . Das Gericht hat diesen Betrag mit dem sonstigen durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes verglichen und kam zu dem Ergebnis, dass dieser Steuerbetrag eine erdrosselnde Wirkung habe und rechtswidrig sei.
 
Da sich aus diesem Urteil leider kein fester Eurobetrag gibt, ist in jedem Einzelfall die jeweilige Hundesteuersatzung zu prüfen und anhand der jeweiligen Eurobeträge und dem Vergleich mit dem sonstigen durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes, zu prüfen, ob die Erdrosselungsgrenze überschritten ist. So ist z.B. das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 03.07.2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein erhöhter Hundesteuersatz von 610,00 € rechtmäßig sei. Das OVG Rheinland-Pfalz hielt in seiner Entscheidung aus dem Jahre  2017 anhand der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts sogar einen Steuersatz von 1.000,00 € als nicht überhöht bewertet.
 
Wie das für Ihren Fall zuständige Verwaltungsgericht entscheiden würde, einerseits über den Betrag von 480,00 € und anderseits über die grundsätzliche Frage, ob die Einstufung eines Dogo Argentino als abstrakt gefährlicher Hund zu beanstanden ist, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden.
 
Ob eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Ihrem konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat  und wie Sie dementsprechend mit Ihrem Widerspruch verfahren sollten (wobei die „angedrohte“ Gebühr von 576,00 € mir als ungewöhnlich hoch erscheint) sollten Sie bei weiterem Bedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin im Einzelnen prüfen lassen.
 

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