zurück zur Übersicht

Katzengehege im Garten mit alleinigem Sondernutzungsrecht

von Viola M.

Sehr geehrte Frau Fries, ich wohne als Mieterin in einer Eigentumswohnung meines Vaters. Da es eine Eckwohnung im Erdgeschoss ist, gehört auch ein kleiner Garten und Terrasse dazu. Vor einigen Monaten wollte ich ein Katzengehege aufstellen, wusste jedoch nicht, ob ich das ohne Genehmigung darf. Daraufhin kontaktierte ich die Verwaltung und habe Ihnen mein Vorhaben geschildert, die Maße durchgegeben und Fotos mit der eingezeichneten Fläche, wo das Gehege stehen soll. Die Maße sind 2 m Höhe, 3 m Länge und 1,50 m Breite. Die Verwaltung hat mir das Vorhaben genehmigt, mit der Auflage, dass es nicht am Haus befestigt werden darf und ich nur die Waschbetonplatten zur Befestigung benutzen darf. Somit habe ich das Gehege gekauft und aufbauen lassen. Dann entschied der Nachbar über mir, sich über dieses Gehege zu beschweren und forderte den Abbau. Es würde das Gesamtbild stören. Die Verwaltung hielt sich bedeckt und meinte, dies müsse in einer Eigentümerversammlung entschieden werden. Ich bräuchte 75 % Zustimmung, um das Gehege stehen lassen zu können. Das Gehege ist natürlich nicht für den Dauer Gebrauch, sondern soll nur eine zusätzliche Möglichkeit geben, ein bisschen Zeit draußen zu verbringen. Bei der Versammlung erschienen von circa 70 Eigentümern nur 18, und die Verwaltung stellte den Fall anders dar als er eigentlich war. Nämlich, dass die Maße des Geheges niemals genehmigt worden seien. Die gesamte Korrespondenz habe ich jedoch behalten, dort ist auch enthalten, dass eine der Auflagen war, dass das Gehege 2 m nicht überschreiten dürfe. Es wurde gesagt, das ein Gehege mit 1 m Höhe sofort problemlos genehmigt werden würde. Damit hat er natürlich den Anwesenden eine Entscheidung bereits in den Mund gelegt. Ich habe nicht die nötige Anzahl an Stimmen bekommen, leider war der Hauptteil auch nicht anwesend und auch nur diese geringe Menge hat ja leider nach dem neuen Gesetz Beschlussfähigkeit. Ich möchte den Fall jedoch so nicht auf sich beruhen lassen, zumal mich der Kauf und der Aufbau des Geheges circa 650 € gekostet haben, die ich natürlich nie investiert hätte, wenn ich nicht die Genehmigung der Verwaltung erhalten hätte. Als ich nach der Versammlung die Verwaltung erneut anschrieb, und darum bat, die Unwahrheit über die Genehmigung der Gehegegröße bei den Eigentümern zurückzunehmen, drohte man mir mit dem Anwalt, weil meine Mail Lügen enthalte, unter anderem die Tatsache, dass mir das 2 m hohe Katzengehege genehmigt worden sei. Nun ist die Frage: Was tun? Einerseits könnte ich den Beschluss anfechten, müsste damit jedoch vor Gericht gehen. Eine langwierige und wahrscheinlich sehr teure Angelegenheit, mit einem Ausgang, der ungewiss ist. Eine weitere Möglichkeit ist, der Aufforderung des Abbaus nicht nachzukommen und darauf zu warten, dass die andere Seite mich verklagt. Und hier komme ich eigentlich zu meiner Frage an: Brauchte ich für diese Art von Bau überhaupt die Zustimmung der Verwaltung, beziehungsweise der anderen Eigentümer? Was sagt das Gesetz? Es liegt ja keine bauliche Veränderung vor, ich habe sogar die Befestigung aus den Waschbetonplatten raus genommen, womit das Gehege nun auch beweglich ist. Ich habe versucht, mich im Netz darüber schlau zu machen, finde jedoch nichts Spezifisches. Es wäre toll, wenn Sie einen Rat für mich hätten. Herzlichen Dank und beste Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihre Verärgerung über den Ablauf und Ihre vielleicht umsonst aufgewendeten Ausgaben für das Gehege. Ihre Fragen ergeben sich allerdings weniger aus dem Tierrecht, sondern dem Wohnungseigentumsrecht. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen, Katzentreppen, etc.). Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Daher ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich.
 
Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen eines Katzennetzes oder eines Geheges verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt, was von den Umstände Ihres Einzelfalles abhängt wie Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit des Geheges etc.
 
Wenden Sie sich daher mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer, um die theoretischen Möglichkeiten und das sinnvolle Vorgehen prüfen zu lassen.
 

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung