zurück zur Übersicht

Vermieterin will Katze verbieten aus persönlichem Interesse

von Leonie G.

in unserem Mietvertrag steht folgende Klausel: "Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie beispielsweise Zierfische, Nagetiere ö.ä. in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder aufgenommen werden. Über diese Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden." Wir haben unsere Vermieterin gefragt, ob es in Ordnung wäre, wenn wir uns eine Katze zulegen, die wir in der Wohnung (100m²) halten wollen. Daraufhin meinte sie, dass sie das mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könnte, dass Tiere in der Wohnung gehalten werden. Ebenfalls habe sie die Befürchtung, dass wir (wie ihre Nachbarn) nicht in der Lage wären die Katze artgerecht zu halten und die Katze zu viel Lärm und Unordnung in unserer Wohnung machen könnte. Außerdem hätte sie Angst, dass wir es nicht verkraften könnten, wenn die Katze (sie wird Anfang Dezember 2023 10 Wochen alt) einmal nicht mehr leben würde. Darauf hin versicherten wir ihr, dass wir sehr wohl in der Lage sind, da unsere Eltern auch Katzen als reine Hauskatze hielten/halten und die restlichen Punkte nicht zu ihrem Interessenbereich zählen würden, da wir die Unordnung aufräumen müssten, wir mit dem Verlust zurecht kommen müssten und es egal sei, ob wir Menschen einmal etwas runterfallen lassen oder die Katze etwas runterwirft. Wir haben uns nun auch schon online informiert und man liest immer wieder, dass Katzen in den überwiegenden Fällen als Kleintier zählen und die Vermieterin nicht aus ihren persönlichen Interessen die Katzenhaltung verbieten darf, da dies zum Nachteil vom Mieter wäre und es einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen würde. Stimmt das? Kann die Vermieterin ohne unsere Unterschrift einfach einen Nachtrag zum Mietvertrag erstellen, im dem steht, dass sie aus allgemeinen Gründen, wie z. B. Gefahr des "erhöhten" Lärmpegels oder Ähnliches, die Haltung einer Katze in unserer Wohnung verbietet oder müssten wir diesen Nachtrag unterschreiben und somit zustimmen? Wir haben uns jetzt dazu entschlossen aufgrund des oben genannten Sachverhalts und der Aussagen der Vermieterin, dass wir uns Anfang Dezember 2023 die o. g. Katze holen werden. Sind wir dann hiermit auf der sicheren Seite oder kann uns die Vermieterin trotzdem die Wohnung kündigen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeine Informationen vorweg. Unter die erlaubnisfreien Kleintiere fallen weder (Kleinst)hunde noch Katzen, da der BGH darunter Tiere versteht die „in geschlossenen Behältnissen gehalten“ werden, wie Hamster, Zierfische, Schildkröten etc. Hunde und Katzen sind laut BGH keine Klein- sondern Haustiere.
 
Die zitierte Klausel Ihres Mietvertrages könnte wirksam sein wird, da Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung von ihrer vorherigen Zustimmung zwar abhängig mach dürfen, jedoch sind die  Vermieter dadurch nicht berechtigt, die Erlaubnis grundlos zu verwehren.
 
Die Klausel scheint als Folge des Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) formuliert zu sein, wonach der Vermieter für jeden konkreten Einzelfall die gebotene Interessenabwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen muss. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Fall hat die Vermieterin ihre teils verwunderlichen Befürchtungen und ihre „Gewissensentscheidung“ über Ihr Interesse an der Haltung einer Katze gestellt.
 
Um die Erlaubnis zur Katzenhaltung zu erhalten, könnten Sie daher Ihre Vermieterin nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von einer Woche (setzten Sie ein konkretes Datum ein) die schriftliche Genehmigung zur Haltung einer Katze zu erteilen. Verweisen Sie auf die BGH Rechtsprechung.
 
Sollte sie sich weiterhin weigern, müssten Sie die Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
Das Münchener Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern das Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.
Das für Ihren Fall zuständige Gericht würde dann darüber entscheiden, ob das Verbot der Katzenhaltung wirksam war oder nicht.
 
Wenn Sie sich stattdessen die Katze entgegen des Verbots der Vermieterin anschaffen würden, könnte diese wiederum auf Abschaffung der Katze klagen und sofern sie sie nicht abschaffen den Mietvertrag kündigen. Aber auch in diesem Prozess würde das Gericht prüfen, ob das Verbot der Vermieterin wirksam war oder nicht.
 
 
 
 

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung