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Unkontrollierter Hund im Haus - Familie mit Kleinkind

von Hendrik T.

Hallo, wir sind vor Kurzem in unsere Eigentumswohnung gezogen. Im Erdgeschoss wohnt eine Mieterin mit zwei Schäferhunden. Einer der Hunde ist nicht von der Halterin (ü50) zu bändigen und springt fremde Personen im Flur an und bellt wie verrückt. Ist ein großer Schäferhund und lebt in einer Zweizimmerwohnung mit ihr. Zudem nutzt sie den Gemeinschaftsgarten als Auslauf für den Hund (spielt, verrichtet Geschäfte dort, usw.) - sie wohnt im Erdgeschoss und der Garten der Eigentümergemeinschaft ist direkt vor ihrer Tür. Somit ist der Garten für uns und die restlichen Eigentümer/Mieter nicht nutzbar. Zudem haben wir ein Kind unter 4 Jahren und können ihn aus Angst auf dem Gelände des Wohnhauses nicht „flitzen“ lassen aus Angst, dass der Hund auch ihn anspringt. Die Verletzungen wären nicht auszumalen. Was können wir tun, wenn die Hundebesitzerin nicht drauf eingeht, zB einen Maulkorb dem Hund auf dem Gelände tragen zu lassen? Viele Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da die Dame eine Mieterin ist, könnten Sie sich z.B. zunächst an den Eigentümer oder die Eigentümerin der betreffenden Wohnung wenden oder auch an die übrigen Eigentümer, da es sich um einen Gemeinschaftsgarten handelt, der offenbar von allen nicht genutzt werden kann/möchte.
Versuchen Sie auch in Erfahrung zu bringen ob und welche Maßnahmen bereits in der Vergangenheit durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder durch die Eigentümerversammlung ergriffen wurden.
 
Da jedoch eine friedliche Lösung gerade in Nachbarschaftssachen immer die beste ist, versuchen Sie z.B. mit anderen Eigentümern zusammen nochmals das Gespräch zu suchen, sofern dies möglich ist.  
Sollte dies nicht zum Erfolg führen oder schon geschehen sein, sollten Sie sich am besten an eine/n Fachanwalt/in für Wohn- und Eigentumsrecht wenden, um geeignete Schritte zu besprechen und sich beraten zu lassen, da es sich um ein spezielles Rechtsgebiet handelt und die Frage, wie die Hundehaltung an sich oder die Nutzung des Garten und des Treppenhauses eingeschränkt oder verboten werden kann (z.B. durch eine in das Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc.) von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung abhängt. 

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