zurück zur Übersicht Tierschutzhund 13.11.2023 von Ivonne W. Hallo, wir bedanken uns schon mal vorweg für eine erste Rechtliche Einschätzung. Es geht um folgendes: Wir haben ab dem 30.08. ein Tierschutzhund zur Urlaubsüberbrückung bei uns aufgenommen. Der Hund gehört den Eltern unserer Nachbarin bzw. gehörte dem Opa unserer Nachbarin der leider anfangs des Jahres verstorben ist. Am 08.10. haben wir einvernehmlich beschlossen das der Hund bei uns bleibt. Soweit so gut, wir bereuen diese Entscheidung keinesfalls und auch die Vorbesitzer sind mit der Entscheidung sehr glücklich. Wenn da nicht der Tierschutzverein wäre. Rudi so heißt der Hund ist vor einem Jahr über den Tierschutz von Malta nach Deutschland gekommen. Er ist ca 11 Jahre alt. Es wurde ein Tierschutzvertrag mit dem Opa und der Mutter unserer Nachbarin geschlossen. In dem steht das sie den Hund nicht ohne Einverständnis des Vereins weiter vermitteln dürfen. Wir wußten von diesem Vertrag nichts und es wurde versäumt den Verein zu informieren. Da nach einem Jahr eine erneute Prüfung ins Haus steht, hat sich der Verein jetzt bei den Vorbesitzer gemeldet und sich nach dem Hund erkundigt. Wurde natürlich dann erst informiert das der Hund inzwischen bei uns ist. Die Reaktion war alles andere als positiv, man könnte auch sagen die waren ziemlich Sauer. Wollten dann unsere Kontaktdaten haben und sich mit uns in Verbindung setztn. Das ist bis jetzt nicht passiert aber wir haben Angst das sie uns Rudi wieder weg nehmen könnten, der inzwischen zur Familie gehört. Ach ja im Vertrag steht nicht das der Verein Eigentümer des Hundes bleibt. Ich hoffe Sie können uns Weiterhelfen bzw. raten was wir machen können und was auf uns zu kommt. Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob der Eigentumsvorbehalt des Tierschutzvereins rechtlich überhaupt wirksam ist, könnte Sie jedoch durch die Übergabe des Hundes ohne Kenntnis des Vertrages und der „Vorgeschichte“ gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentümerin des Hundes geworden sein, so dass Sie ihn dann nicht herausgeben müssten. Sollte der Tierschutzverein von Ihnen die Herausgabe des Hundes oder den Abschluss eines Tierschutzvertrages und die Zahlung eines Geldbetrages fordern, sollten Sie sich zunächst von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht in einer vertraulichen Beratung über die Wirksamkeit dieser Forderungen beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob der Eigentumsvorbehalt des Tierschutzvereins rechtlich überhaupt wirksam ist, könnte Sie jedoch durch die Übergabe des Hundes ohne Kenntnis des Vertrages und der „Vorgeschichte“ gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentümerin des Hundes geworden sein, so dass Sie ihn dann nicht herausgeben müssten. Sollte der Tierschutzverein von Ihnen die Herausgabe des Hundes oder den Abschluss eines Tierschutzvertrages und die Zahlung eines Geldbetrages fordern, sollten Sie sich zunächst von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht in einer vertraulichen Beratung über die Wirksamkeit dieser Forderungen beraten lassen.