zurück zur Übersicht Getötet Katze 17.11.2023 von Andrea F. Hallo, am 18.07. wurde mein Kater von einem Auto tödlich verletzt. Ich hatte den Unfall gesehen und bin sofort zu meinem Tier gerannt. Er lag wimmert auf der Strasse und das Blut lief aus der Nase. Die Unfallversacherin schrie mich an, das das scheiß Tier einfach auf die Strasse gerannt ist. Wie ich sie aufforderte den Unfall der Polizei zu melden, lachte sie mich aus mit den Worten ''wegen der scheiß Katze rufe ich doch nicht die Polizei''. Ich bin dann zurück ins Haus um mein Handy zu holen, bin dann an den Unfallort zurück und diese Person war einfach abgehauen. Daraufhin habe ich die Polzeit angerufen, den Unfall gemeldet und eine Anzeige aufgegeben. Ich konnte durch das Kennzeichen die Versicherung der Unfallverursacherin herausfinden, somit meldete ich den Unfall dort, wenige Tage später bekam ich ein Schreiben, das die Schadensbegleichung abgewiesen wurde, mit der Begründung das der Kater einfach vors Auto lief und ein Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre. Gibt es hier rechtliche Möglichkeiten hier Schadenersatz gebenüber dieser Person geltend zu machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Kater auf so tragische Weise verloren haben. Da Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches sind unter anderem eine Pflichtverletzung des Schädigers und sein Verschulden, sprich sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Wenn Autos in einen Unfall mit Tieren verwickelt sind, ist § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anwendbar. Vereinfacht gesagt, muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis für den Autofahrer gehandelt hat. Ein solches liegt vor, wenn sowohl der Halter und der Fahrer des Kraftfahrzeugs „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“. Da Sie den Unfall gesehen haben, müsste anhand Ihrer Beobachtung geprüft werden, z.B. ob die Autofahrerin zu schnell war, ob Ihr Kater schon zuvor auf Straße/Gehweg sichtbar war, so dass die Fahrerin mit seinem Überqueren rechnen musste oder hat sie ihn gesehen und war sogar langsamer geworden, ist es eine unübersichtliche Stelle, haben Sie gesehen, ob die Autofahrerin z.B. durch die Nutzung Ihres Handy abgelenkt war usw. Zu prüfen ist auch, ob durch die erstattete Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, da je nach den Umständen des Einzelfall auch bei einem Unfall mit Tieren das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar sein kann und ob eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte möglich ist. In die Abwägung und Prüfung wird jedoch in jedem Falle auch die Tiergefahr Ihres Freigängerkaters und dessen naturgemäßes „unberechenbare Verhalten“ einbezogen werden. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Kater auf so tragische Weise verloren haben. Da Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches sind unter anderem eine Pflichtverletzung des Schädigers und sein Verschulden, sprich sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Wenn Autos in einen Unfall mit Tieren verwickelt sind, ist § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anwendbar. Vereinfacht gesagt, muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis für den Autofahrer gehandelt hat. Ein solches liegt vor, wenn sowohl der Halter und der Fahrer des Kraftfahrzeugs „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“. Da Sie den Unfall gesehen haben, müsste anhand Ihrer Beobachtung geprüft werden, z.B. ob die Autofahrerin zu schnell war, ob Ihr Kater schon zuvor auf Straße/Gehweg sichtbar war, so dass die Fahrerin mit seinem Überqueren rechnen musste oder hat sie ihn gesehen und war sogar langsamer geworden, ist es eine unübersichtliche Stelle, haben Sie gesehen, ob die Autofahrerin z.B. durch die Nutzung Ihres Handy abgelenkt war usw. Zu prüfen ist auch, ob durch die erstattete Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, da je nach den Umständen des Einzelfall auch bei einem Unfall mit Tieren das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar sein kann und ob eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte möglich ist. In die Abwägung und Prüfung wird jedoch in jedem Falle auch die Tiergefahr Ihres Freigängerkaters und dessen naturgemäßes „unberechenbare Verhalten“ einbezogen werden. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.