zurück zur Übersicht Tierschutzvertrag bei Privatverkauf eines vermittelten Listenhundes 22.11.2023 von Janni S. Ich habe Privat einen Hund gekauft und vertraglich handelt es sich um einen Tierschutzvertrag. Jedoch ist meiner Frau und mir nach längerer Recherche aufgefallen das der Hund(Verkauft als Boxer-Doggen Mix) eigentlich ein Mix aus Stafford und Bully ist und somit ein Listenhund in unserem Wohnort in Nordrheinwestfalen. Nach Nachfrage der Verkäuferin hat sie uns das bestätigt. Es wurde dazu etwas von gefälschten Papieren erzählt was nie im Raum stand. Gestern war ich mit dem Hund draußen und er hatte so ein stark ausgeprägtes Dominantes Verhalten das er versuchte mich auf den Boden zu zerren wo ich mit aller Gewalt versucht habe diesen unter Kontrolle zu bekommen. Nachdem ich die Verkäuferin kontaktierte und gesagt habe das ich ihn zurückgebe war es erstmal kein Problem, doch vor Ort sagte sie, dass ich die "Schutzgebühr" nicht zurückbekomme. Meines Erachtens ist der Vertrag aber nichtig und wollte mir eine Einschätzung bei Ihnen einholen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Kaufvertrag ist zwar nicht von Anfang nichtig gewesen, aber aufgrund der im Raum stehenden und zu prüfenden arglistigen Täuschung wäre nicht nur ein Rücktrittsrecht, sondern sogar ein Anfechtungsrecht nach § 123 Absatz 1 BGB zu prüfen, das den Kaufvertrag nachträglich nichtig machen würde. Als Folge könnten Ihnen dann nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern unter Umständen noch ein weiterer Schadensersatz zustehen. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Verkäuferin über die Rückzahlung geeinigt haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Kaufvertrag ist zwar nicht von Anfang nichtig gewesen, aber aufgrund der im Raum stehenden und zu prüfenden arglistigen Täuschung wäre nicht nur ein Rücktrittsrecht, sondern sogar ein Anfechtungsrecht nach § 123 Absatz 1 BGB zu prüfen, das den Kaufvertrag nachträglich nichtig machen würde. Als Folge könnten Ihnen dann nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern unter Umständen noch ein weiterer Schadensersatz zustehen. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Verkäuferin über die Rückzahlung geeinigt haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.