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American Bully

von Kora B.

Hallo, wir haben uns einen American Bully angeschafft, da diese "Rasse" die keine ist, nicht auf der Liste steht. Er ist jetzt vier Monate alt und wir möchten ihn nun auch bei uns anmelden. Jetzt haben wir im Internet geshen, dass wir ihn verscheinlich nicht zugelassen bekommen, weil er ja offiziell vom Pitbull-/Staffordshire abstammt. Er hat offizielle Papiere vom American Bully Kennel Club und auch beide Eltern- Tiere sind dort eingetragen. Besteht eine Chance ihn dadurch anmelden zu können ? Über eine schnelle Rückmeldung wären wir sehr Dankbar. Liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie in Brandenburg leben, ist hier § 8 Absatz 2 Hundehalterverordnung (HundehV) einschlägig:
 
„Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
 
American Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier,
Staffordshire Bullterrier und
Tosa Inu.“
 
Anders als in vielen anderen Bundesländern ist die Haltung dieser Rassen oder Mischlinge in Brandenburg ausnahmslos verboten und kann im schlimmsten Fall zu einer Wegnahme des Hundes führen. Da der American Bully keine nach dem FCI oder VdH anerkannte Hunderasse ist, gilt er in vielen Ländern als Mischling aus einem oder mehreren der genannten Rassen und damit als gefährlicher Hund. Die Regelungen zum Nachweis der Rassezugehörigkeit sind verschieden. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10.11.2022 - 37 K 517/20, entschieden, dass die Hündin, um die es in diesem Falle ging, zwar amerikanische Papiere des UKC etc. hatte, ein Sachverständiger jedoch festgestellt hatte, dass sich „wesentliche äußere Merkmale des American-Staffordshire-Terriers in der Gestalt der Hündin wiederfinden lassen.“, so dass diese Hündin als American Staffordshire Terrier-Mix und als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
 
Da es hier bei Ihnen um die Frage geht, ob Sie Ihren Hund in Brandenburg überhaupt halten dürfen bzw. abgeben müssen, wenden Sie sich zur weiteren und individuellen Prüfung Ihres Einzelfalles bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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