zurück zur Übersicht Katze soll abgeschafft werden 23.11.2023 von Sharon -Sara H. Ich und meine Mutter wohnen in einer Notunterkunft mit eigenem Bad und Küche. Wie ein Arpatement. Wir haben seit einem Jahr eine Katze und sollen diese weggeben weil Tierhaltung laut Hausordnung verboten ist. Nur beim Einzug vorhanden Tiere dürfen behalten werden. Es gibt ein BGH Urteil, laut dem dieses strikte Verbot rechtsungieltug ist die Verwaltung muss den Einzelfall bewerten und Tierhaltung nur verbieten wenn die Störfaktoren überzeugen pauschale Verbote sind damit nichtig. Nur will die Verwaltung davon nichts wissen und hält stur an der Hausordnung fest. Ist das rechtens? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie Ihre Katze nicht abgeben möchten. Ob das von Ihnen zitierte BGH Urteil aus dem Jahre 2013 auch auf das Vertragsverhältnis in einer Notunterkunft anwendbar ist, müsste eingehender geprüft werden, was jedoch im Rahmen dieses Service nicht möglich ist. Zudem müssten dafür auch die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein, insbesondere die Frage wann Sie die Katze angeschafft haben, da sich aus Schilderung ergibt, dass Sie die Katze bei Einzug in die Notunterkunft noch nicht hatten. Daher wäre wichtig zu wissen, wie es zu dem Einzug in die Unterkunft kam, ob Sie von dem Katzenhaltungsverbot wussten, bevor Sie die Katze angeschafft haben, ob die Verwaltung schon länger von der Katze weiß und dies aber über längere Zeit geduldet hat usw. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen (Schreiben der Verwaltung, der Hausordnung usw.) an einen Anwalt oder eine Anwältin für Mietrecht vor Ort oder wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) um das Verbot der Katzenhaltung und die wahrscheinlich von der Verwaltung angedrohten Folgen bei der weiteren Haltung der Katze, wie der Kündigung auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie Ihre Katze nicht abgeben möchten. Ob das von Ihnen zitierte BGH Urteil aus dem Jahre 2013 auch auf das Vertragsverhältnis in einer Notunterkunft anwendbar ist, müsste eingehender geprüft werden, was jedoch im Rahmen dieses Service nicht möglich ist. Zudem müssten dafür auch die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein, insbesondere die Frage wann Sie die Katze angeschafft haben, da sich aus Schilderung ergibt, dass Sie die Katze bei Einzug in die Notunterkunft noch nicht hatten. Daher wäre wichtig zu wissen, wie es zu dem Einzug in die Unterkunft kam, ob Sie von dem Katzenhaltungsverbot wussten, bevor Sie die Katze angeschafft haben, ob die Verwaltung schon länger von der Katze weiß und dies aber über längere Zeit geduldet hat usw. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen (Schreiben der Verwaltung, der Hausordnung usw.) an einen Anwalt oder eine Anwältin für Mietrecht vor Ort oder wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) um das Verbot der Katzenhaltung und die wahrscheinlich von der Verwaltung angedrohten Folgen bei der weiteren Haltung der Katze, wie der Kündigung auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.