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Zurück holen eines Hundes

von Mike E.

Sehr geehrte Damen und Herren. Wir haben eine dringende Frage an Sie. Vor ca. 6 Monaten mussten wir leider unsere Französische Bulldoggen Hündin Kira abgeben. Wir haben sie via mündlichen Vertag Verkauft. Es wurde mündlich vereinbart das wir über alle Änderungen informiert werden möchten, das der Hund weder weitergegeben wird und unter keinen Umständen jemals trächtig wird. Nun haben wir erschreckender Maßen rausgefunden das genau all das passiert ist. Sie wurde an eine Freundin der käuferin weitergereicht und hat nun 5 Welpen geworfen. Der deckrüde kam aus dem Haus der Käufer. Der hund läuft bei Tasso noch auf meine Frau und wurde womöglich auch nie an / umgemeldet. Inwiefern haben wir eine Chance uns den Hund zurück zu holen aufgrund der Tatsache das wir so ein leben für sie nie wollten und es die Grundvoraussetzungen waren? Gilt dies als Vertragsbruch? Zudem ist doch die hobbyzucht von Französischen Bulldoggen gesetzlich verboten worden. Sie Besitz keine Ahnentafel und gilt unter der Kategorie qualzucht. Wir würden gerne alles dafür tun um sie dort raus zu holen. Leider haben wir den Verdacht das sie den Hund nur für die zucht genommen haben. Ich freue mich über eine Antwort und hoffe das es eine Möglichkeit gibt. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. bei einem Grundstückskauf) können (Kauf-)Verträge auch mündlich wirksam geschlossen werden. An den Inhalt und die Rechtsfolgen aus diesem Vertrag müssen sich sowohl Käufer und Verkäufer halten. Leider haben Sie sich dafür entschieden diesen Kaufvertrag nicht schriftlich festzuhalten und somit ein Beweismitteln zu haben, so dass die mündlich vereinbarten Bedingungen, sofern die Käufer sie bestreiten sollten, auf andere Weise bewiesen werden müssten, z.B. durch anwesende Zeugen, WhatsApp oder E-Mail-Korrespondenz, Ihre Verkaufsanzeige, falls sie die Bedingungen enthielt usw.
 
Anders als in Niederlanden, wo die Zucht von kurzköpfigen Hunden mit zu kurzen Nasen (unabhängig von der Rasse) verboten ist, ist dies in Deutschland nicht geregelt. In § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt nur ein Ausstellungsverbot unter anderem für Hunde bei denen erblich bedingt
Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
 
Wenden Sie sich möglichst kurzfristig zu mit allen genannten Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um prüfen zu lassen, ob Sie mittels eines Rücktritts oder eine Anfechtung des Kaufvertrags die Hündin zurückfordern können. Sollten Sie die Käuferin schon erfolglos zur Rückgabe aufgefordert haben sollten sich ebenfalls möglich kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um die Erfolgsaussichten eines Prozesses prüfen zu lassen und gegebenenfalls auch zügig eine Klage einzureichen, da aus meiner Erfahrung langes Abwarten die Chancen verkaufte Tiere zurückzubekommen verkleinert.
 

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