zurück zur Übersicht die Hunde-Haftpflicht verweigert die Schadenregulierung 17.12.2023 von Mirco R. Hallo und guten Tag, wir haben einen Hund aus dem Tierschutz (Rumänien) im 02/2023 übernommen.. Er lebte sich gut ein und konnte auch schon am Mai/Juni gut bis zu 4 Stunden alleine bleiben. Die genauen daten kann ich nachreichen. Unser "Bo" ist ein mittelgroßer Mischling. Als die "gewitter - zeit" einsetzte, mussten wir feststellen, dass er angst bis panik davor hat. am betreffenden tag war kein gewitter angesagt und meine frau und tochter sind für 40-60 min. weg gefahren, dringende besorgungen machen. in dieser zeit gab es leider doch ein starkes gewitter mit starkregen .. Bo hat daraufhin die wohnugstür-zarge aus dem rahmen gerissen, und ist zur 2ten wohnung nach unten gefüchtet und hat dor auch die wohnungstür und die haustür beschädigt .. in der unteren wohnung wollte er aus der terasse flüchten, hat dann aber von der tür abgelassen und zusätzlich die hauswirtschaftsraumtür bearbeitet. den schaden an der unteren wohnung (Elternwohnung) und anteilig haustür wollten wir von der Hundehaftpflicht regulieren lassen. diese haben einen gutachter geschickt. der ist der meinung, dass der hund das nicht hätte schaffen können. er hat aber auch keine ahnung von tierschutz-angst-hunden.. (war mein eindruck) ich hatte das gutachten angefordert und widersprochen. leider gibt es keine reaktion. jeglichen schriftverkehr kann ich gern beibringen .. ich benötige einen gutachter, der sich damit auskennt oder eine facheinschätzung wozu diese tiere in der lage sind .. erschwerend kommt hinzu, dass die wohnungs-eigentümerin (schwiegermama) mitlerweile verstarb. über eine einschätzung bzw vertretung in diesem fall, würde ich mich freuen vielen herzlichen dank für ihre mühe Viele Grüsse Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Regel sind Hundehalter froh, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Schäden durch ihren Hund verursacht worden sind, da sie dann nicht haften müssen, so ist es in Ihrem Fall ausnahmsweise mal andersherum. Hier möchten Sie, dass Ihre Versicherung für einen eingetretenen Versicherungsfall eintritt, so dass Sie beweisen können müssten, dass Ihr Hund die Schäden verursacht hat. Hinzu kommt, dass die Geschädigte Ihre verstorbene Schwiegermutter ist und daher anhand Ihrer Versicherungspolice zu prüfen ist, ob sie unter den Haftungsausschluss der sogenannten Angehörigen- oder Verwandtenlausel fällt. Da Sie die Versicherungsgesellschaft im Zweifel verklagen müssten, sollten Sie sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Versicherungsrecht oder für Tierrecht wenden, da eine Einschätzung ohne Einsicht in die Fotos und das Gutachten an dieser Stelle nicht möglich ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Regel sind Hundehalter froh, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Schäden durch ihren Hund verursacht worden sind, da sie dann nicht haften müssen, so ist es in Ihrem Fall ausnahmsweise mal andersherum. Hier möchten Sie, dass Ihre Versicherung für einen eingetretenen Versicherungsfall eintritt, so dass Sie beweisen können müssten, dass Ihr Hund die Schäden verursacht hat. Hinzu kommt, dass die Geschädigte Ihre verstorbene Schwiegermutter ist und daher anhand Ihrer Versicherungspolice zu prüfen ist, ob sie unter den Haftungsausschluss der sogenannten Angehörigen- oder Verwandtenlausel fällt. Da Sie die Versicherungsgesellschaft im Zweifel verklagen müssten, sollten Sie sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Versicherungsrecht oder für Tierrecht wenden, da eine Einschätzung ohne Einsicht in die Fotos und das Gutachten an dieser Stelle nicht möglich ist.