zurück zur Übersicht Androhung einer Räumungsklage 18.12.2023 von Ralf G. Guten Tag, wir haben folgendes Problem: Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus und haben seit 14 Jahren einen Hund. Nachdem der erste Hund von uns gegangen ist, haben wir uns nun einen Labrdor angeschafft, der mich unterstützt nach meinem vierten Schlaganfall und meine Frau aufgrund schwerer Krankheit begleitet. Vor zwei Jahren ist eine Migrationsfamilie eingezogen, die von Anfang an, angeblich Angst vor unserem Hund hat und auch gegen diesen Hund wettert. Nun soll unser Hund den Sohn der Familie gebissen haben, was absolut nicht stimmt. Das Ordnungsamt hat bereits die Akte geschlossen, da nach deren Aussage, obwohl Attest vorliegt (Hämaton von 12cm x 12 cm, nicht druckempfindlich nach dem angeblichen Biss und es wurde auch keine Tetanusauffrischung vom Arzt gegeben, da keine offene Wunde vorlag), kein Hundebiss vorlag. Nun kommt die Wohnungsverwaltung an, es lag ein Hundebiss laut der syrischen Familie vor und hat uns eine Frist gesetzt, den Hund zu entfernen. Dieses verneinten wir. Der Wohnungsverwalter sieht den Hausfrieden gestört und droht nun mit einer Räumungsklage. Wie sollen wir uns verhalten? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist zu prüfen, ob statt der Abschaffung des Hundes nicht zuvor nur eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen. Um dies zu prüfen und bewerten zu können müssten jedoch die Einzelheiten des Vorfalles und auch die Vorgeschichte bekannt sein, insbesondere ob es gar keinen Vorfall gab und die Anschuldigung erfunden ist oder ob der Hund tatsächlich an das Kind gegangen ist und er ihm zwar keine offene Bisswunde aber tatsächlich den Bluterguss (Hämatom) zugefügt hat und auch ob es bereits zuvor zu Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter wegen der Hundehaltung oder anderen Sachen gekommen ist, usw. Für die Prüfung sollte auch Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen werden, um insbesondere die Schilderung der Eltern und das Attest einsehen zu können. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht bzw. Mietrecht oder an den örtlichen Mieterverein um zu verhindern, dass Sie den Hund abschaffen müssen bzw. dass Ihnen der Vermieter als nächstes tatsächlich den Mietvertrag kündigt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist zu prüfen, ob statt der Abschaffung des Hundes nicht zuvor nur eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen. Um dies zu prüfen und bewerten zu können müssten jedoch die Einzelheiten des Vorfalles und auch die Vorgeschichte bekannt sein, insbesondere ob es gar keinen Vorfall gab und die Anschuldigung erfunden ist oder ob der Hund tatsächlich an das Kind gegangen ist und er ihm zwar keine offene Bisswunde aber tatsächlich den Bluterguss (Hämatom) zugefügt hat und auch ob es bereits zuvor zu Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter wegen der Hundehaltung oder anderen Sachen gekommen ist, usw. Für die Prüfung sollte auch Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen werden, um insbesondere die Schilderung der Eltern und das Attest einsehen zu können. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht bzw. Mietrecht oder an den örtlichen Mieterverein um zu verhindern, dass Sie den Hund abschaffen müssen bzw. dass Ihnen der Vermieter als nächstes tatsächlich den Mietvertrag kündigt.