zurück zur Übersicht Hund hat Jogger angefallen und gekratzt 24.12.2023 von Berit M. Hallo, ich war heute Morgen mit meinem Rüden unterwegs. Er war an der Schleppleine. Auf dem Rückweg sind hinter uns 2 Jogger gelaufen. Ich habe daraufhin meinen Hund zu mir gerufen und wollte die Leine kürzer nehmen, damit nichts passieren kann. Mein Hund kam auch erst zu mir nur leider sind die Jogger schneller gewesen als ich vermutet hatte. Somit hatte ich die Leine noch nicht kurz genug in der Hand und mein Hund hat die eine von 2 Joggern angesprungen und dabei leider mit einer Kralle am Oberschenkel gekratzt. Ich habe mich mehrmals entschuldigt und irgendwann sind die beiden Jogger weitergelaufen. Als ich sie dann später nochmals getroffen habe hat mein Hund nicht abgeschlagen. Sie liefen aber auch normal und sind nicht mehr gejoggt. Hier wurde mir dann mitgeteilt dass man den Kratzer sieht und sie gerne meine persönlichen Daten haben wollen. Diese habe ich ihnen natürlich gegeben. Was kann mich hier nun erwarten? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Als Hundehalterin müssen Sie gemäß § 833 BGB für die Schäden, die Ihr Hund anrichtet verschuldensunabhängig haften, in Ihrem Fall z.B. falls Ihr Hund die Hose des Joggers beschädigt haben sollte. Wird ein Mensch verletzt, müssen Hundehalter zusätzlich ein Schmerzensgeld zahlen, bei dem geschilderten Kratzer wird dies jedoch nicht so hoch sein. Um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, müsste jedoch anhand der Einzelheiten des Vorfalles auch geprüft werden, ob der Jogger eine Mitschuld trägt, die in Prozent ausgedrückt wird und von dem Schadensersatzanspruch abgezogen wird. Eine Mitschuld läge z.B. vor, wenn Sie den Joggern durch Rufen oder durch Gesten signalisiert haben, ihr Tempo zu verlangsamen, damit Sie den Hund kurz nehmen können, o.ä. Sollte sich der Jogger melden, können Sie die Angelegenheit zur Regulierung an Ihre (hoffentlich vorhandene) Hundehalter-Haftpflichtversicherung übergeben. Sollten Sie Post von der Ordnungsbehörde bekommen, weil der Vorfall dort angezeigt wurde, sollten Sie nicht selbst antworten, sondern sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um zunächst die notwendige Akteneinsicht zu bekommen um entsprechend Stellung nehmen zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Als Hundehalterin müssen Sie gemäß § 833 BGB für die Schäden, die Ihr Hund anrichtet verschuldensunabhängig haften, in Ihrem Fall z.B. falls Ihr Hund die Hose des Joggers beschädigt haben sollte. Wird ein Mensch verletzt, müssen Hundehalter zusätzlich ein Schmerzensgeld zahlen, bei dem geschilderten Kratzer wird dies jedoch nicht so hoch sein. Um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, müsste jedoch anhand der Einzelheiten des Vorfalles auch geprüft werden, ob der Jogger eine Mitschuld trägt, die in Prozent ausgedrückt wird und von dem Schadensersatzanspruch abgezogen wird. Eine Mitschuld läge z.B. vor, wenn Sie den Joggern durch Rufen oder durch Gesten signalisiert haben, ihr Tempo zu verlangsamen, damit Sie den Hund kurz nehmen können, o.ä. Sollte sich der Jogger melden, können Sie die Angelegenheit zur Regulierung an Ihre (hoffentlich vorhandene) Hundehalter-Haftpflichtversicherung übergeben. Sollten Sie Post von der Ordnungsbehörde bekommen, weil der Vorfall dort angezeigt wurde, sollten Sie nicht selbst antworten, sondern sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um zunächst die notwendige Akteneinsicht zu bekommen um entsprechend Stellung nehmen zu können.