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Unsere Hündin wurde totgebissen

von Beate B.

Unsere Hündin wurde am 08.12.2023 von einem Husky totgebissen. Die Besitzerin haben wir bei der Polizei angezeigt und sie haben es an das Ordnungsamt/Veterinäramt weitergeleitet. Um hier nichts zu übersehen hätten wir gerne eine rechtliche Beratung, da der Hund schon mehrfach andere Hunde angegriffen hat. Die Hundebesitzerin lebt mit einem Partner zusammen dessen Hund auch schon andere Hunde angegriffen hat. Das tragische ist auch, dass die Hundebesitzerin Tierärztin ist und mir nach der Attacke nicht geholfen hat.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie Ihre Hündin auf so tragische Weise verloren haben. Da im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Neben der Anzeige bei der Polizei sollten Sie zusätzlich einen Strafantrag stellen, falls dies noch nicht gemacht wurde, hierfür haben Sie drei Monate Zeit, das heißt bis zum 08.03.2024. Zu prüfen wäre auch welche Delikte angezeigt wurde bzw. ermittelt wird und ob gegebenenfalls eine strafbare unterlassene Hilfeleistung durch die Hundehalterin in Ihrer Funktion als Tierärztin vorliegen könnte. Auch eine Meldung des Vorfalles bei der zuständigen Tierärztekammer wäre zu prüfen. Ich nehme an, dass Sie eine Bestätigung über die Erstattung der Strafanzeige erhalten haben, so dass mit Hilfe der Vorgangsnummer z.B. eine Akteneinsicht beantragt werden könnte. Mit der Weiterleitung an Ordnungsamt und Veterinäramt sind die beiden zuständigen Stellen eingeschaltet worden, die über entsprechende Maßnahmen entscheiden können (z.B. Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, etc.). Auch hier könnten Sie als Geschädigte versuchen eine Akteneinsicht zu erhalten.
 
Daneben haben Sie einen Schadensersatzanspruch sowohl für die entstandenen Kosten (Tierarztkosten, Fahrtkosten, Bestattungskosten) und auch für den Tod Ihres Hundes, wobei die Bezifferung dieses „Schadens“ schwer ist und anhand von objektiven Kriterien zu bestimmen ist.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf oder um die Akteneinsichten zu erhalten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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