zurück zur Übersicht Radfahrer fährt Hund an und beschwert sich 27.12.2023 von Frank N. Sehr geehrte Damen und Herren, nehmen wir einmal an, ein missgünstiger Nachbar (N1) fährt auf dem Bürgersteig den jungen Hund eines Nachbarn (N2) von hinten mit dem Fahrrad an/dicht an ihm vorbei, obwohl (oder weil) er damit rechnet, dass dieser darauf mit Anspringen reagiert und beschwert sich dann (bei Ordnungsamt und Vermieter), dass er angesprungen wird. Der Hund sei unerzogen und würde ihn belästigen. Nun dürfen ja weder Radfahrer auf Gehwegen fahren noch Hunde wen anspringen. Wie sähe da die Rechtslage aus? Kann N1 sich darauf berufen, der (an kurzer Leine geführte) Hund würde ihn belästigen, wenn er durch das Anfahren des Hundes das Anspringen provoziert hat? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass sich dieser Sachverhalt im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit zwischen N1 und N2 abspielt, da der Vermieter einbezogen wurde, so dass es sehr schwierig ist, diese einzelne Situation herausgelöst aus dem Gesamtzusammenhang und der „Vorgeschichte“ zu bewerten. Wichtig zu wissen ist auch, ob N2 sich gegenüber dem Ordnungsamt (z.B. im Rahmen einer Prüfung auf Gefährlichkeit des Hundes) oder dem Vermieter rechtfertigen muss und ob es bereits zuvor zu Vorfällen zwischen dem Hund und dem N1 gekommen ist. Eine Provokation des Hundes bzw. das selbst provozierte Anspringen durch N1 dürfte in beiden Fällen zu berücksichtigen sein. Wie stark dies gewichtet wird und an welcher Stelle dies in die Prüfung der Rechtslage (z.B. ob eine Gefährlichkeit gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 HundeG Berlin überhaupt vorliegt oder im Rahmen einer Mitschuld des N1) einfließt, läßt sich daher nicht pauschal beurteilen. Insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn sollte ein gütliche Lösung gefunden werden. Da N1 als „missgünstig“ bezeichnet wird, könnte es hilfreich sein, den wahren Grund des Ärgers herauszubekommen oder zu klären, da der Ärger über Haustiere meist nur vorgeschoben ist. Sollte zwischen N1 und N2 kein Gespräch (mehr) möglich sein, könnte z.B. die Hilfe eines Mediators oder einer Mediatorin oder der örtlich zuständigen Schiedsperson in Anspruch genommen werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass sich dieser Sachverhalt im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit zwischen N1 und N2 abspielt, da der Vermieter einbezogen wurde, so dass es sehr schwierig ist, diese einzelne Situation herausgelöst aus dem Gesamtzusammenhang und der „Vorgeschichte“ zu bewerten. Wichtig zu wissen ist auch, ob N2 sich gegenüber dem Ordnungsamt (z.B. im Rahmen einer Prüfung auf Gefährlichkeit des Hundes) oder dem Vermieter rechtfertigen muss und ob es bereits zuvor zu Vorfällen zwischen dem Hund und dem N1 gekommen ist. Eine Provokation des Hundes bzw. das selbst provozierte Anspringen durch N1 dürfte in beiden Fällen zu berücksichtigen sein. Wie stark dies gewichtet wird und an welcher Stelle dies in die Prüfung der Rechtslage (z.B. ob eine Gefährlichkeit gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 HundeG Berlin überhaupt vorliegt oder im Rahmen einer Mitschuld des N1) einfließt, läßt sich daher nicht pauschal beurteilen. Insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn sollte ein gütliche Lösung gefunden werden. Da N1 als „missgünstig“ bezeichnet wird, könnte es hilfreich sein, den wahren Grund des Ärgers herauszubekommen oder zu klären, da der Ärger über Haustiere meist nur vorgeschoben ist. Sollte zwischen N1 und N2 kein Gespräch (mehr) möglich sein, könnte z.B. die Hilfe eines Mediators oder einer Mediatorin oder der örtlich zuständigen Schiedsperson in Anspruch genommen werden.