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Vorbesitzer will Hund zurück

von Mareike H.

Moin, Wir haben am 31.08 mit der Vorbesitzerin einen Kaufvertrag für den Hund abgeschlossen. Darunter hat sie 2klauseln eingefügt zum einen, dass wir die Hündin kastrieren/keine Welpen haben darf und das sie den Hund besuchen darf regelmäßig bzw Updates regelmäßig über WhatsApp bekommt. Noch haben wir sie nicht kastrieren lassen und regelmäßige Updates wie sie es gerne hätte sind uns nicht immer möglich. Aufgrund dessen will sie den Hund nun zurück. Mit dem Kaufvertrag haben wir den Heimtierausweis (blau) und einen gelben Ausweis sowie eine Art Abstammungsurkunde bekommen. Wir haben sie hier beim Amt gemeldet und auch hier bei Tasso einen Halterwechsel veranlasst da aber noch keine Rückmeldung erhalten. Kann sie so einfach nach etwas mehr wie 4monaten einfach den Hund zurück haben wollen? Im Kaufvertrag steht darüber nichts nur das wir die hündin hätten zurück geben können wegen Krankheiten die bis dahin nicht bekannt waren. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
 
Dies ist jedoch zum Schutze der Käufer nicht so einfach. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt.
 
Von dem Vertrag kann die ehemalige Eigentümerin daher nur dann zurücktreten, wenn sich ihr Rücktrittsrecht entweder aus dem Kaufvertrag selbst ergibt oder wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Beides ist jedoch aufgrund Ihrer Schilderung fraglich, da die beiden Klauseln, um die es geht, die Kastrationspflicht und die Pflicht zur „regelmäßigen Berichterstattung per WhatsApp und ein regelmäßiges Besuchsrecht“ unwirksam erscheinen. Dies hängt jedoch von der konkreten Formulierung in Ihrem Kaufvertrag und dem Gesamtzusammenhang ab und müsste genau geprüft werden.
 
Sie könnten daher die Herausgabe zunächst ablehnen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe des Hundes fordert oder wohlmöglich einklagt, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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