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Akteneinsicht beim Veterinäramt sinnvoll?

von Julia S.

Sehr geehrte Damen und Herren. Welche Auskünfte bekommt ein Rechtsanwalt vom Veterinäramt, das eine Anzeige wegen mangelndem Tierschutz bei einer Katze nach einem angekündigten Hausbesuch beurteilt hat und diese Aktenauskunft angeboten hat. Inwiefern kann es bei einer Wiederholungsanzeige sinnvoll sein, diese Akteneinsicht zu nehmen? Der Tierschutz der Katze ist leider trotz angekündigtem Hausbesuch weiterhin nicht ausreichend sichergestellt. Das Veterinäramt scheint für sich keine Handlungsmöglichkeit zu sehen und tut es anscheinend nach Rücksprache mit der Eigentümerin als Nachbarschaftsstreit ab, was es nicht ist, die vorhandenen Fakten beweisen ein echtes Tierschutzproblem. Welche Informationen über das Tier und den angemeldeten Hausbesuch der Eigentümer können sich aus einer Akteneinsicht ergeben? Und wie kann man der Katze helfen ohne sich strafbar zu machen. Vielen Dank!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier geht es um eine tierschutzrechtliche und damit verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Das Recht auf Akteneinsicht in die vorhandene Verwaltungsakte hat gemäß § 29 Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz im Verfahren gegen die Katzenhalterin, hat daher grundsätzlich die Katzenhalterin als Beteiligte bzw. deren Anwalt oder Anwältin. Der/die Anzeigenerstatterin ist jedoch ein „Nichtbeteiligter“ Dritter und haben nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Einsicht in die Akte in dem Verfahren gegen die Katzenhalterin, z.B. wenn es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Katze gegen die Katzenhalterin geht. Da das Veterinäramt Ihnen die Akteneinsicht bereits angeboten hat, sollten Sie es auch versuchen und den Antrag selbst oder durch einen Anwalt oder eine Anwältin stellen. Die Behörde wird wahrscheinlich aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorschriften entweder nur einen Aktenauszug oder eine teilweise geschwärzte Akte zur Einsicht zur Verfügung stellen.
 
Anhand des Akteninhaltes könnte dann geprüft werden, ob es z.B. Möglichkeiten gibt, das Veterinäramt zum weiteren Handeln zu bewegen, da diese Behörde für die Überwachung und Durchsetzung der artgerechten Tierhaltung zuständig ist und die Katzenhalter mittels Auflagen etc. verpflichten kann. Aus dieser Behörden-Zuständigkeit folgt jedoch auch, dass ein Nichtstun bzw. ein Zuwenig-Tun der Behörde sogar strafbar sein kann, so die Klarstellung des Rechtsanwalts Rolf Kemper aus Berlin in seinem Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin - aus dem Jahre 2006. Die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen sind demnach „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und können sich durch Unterlassen gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar machen. Dieses lesenswerte Rechtsgutachten ist im Internet zu finden. Anderseits müssen sich die Amtstierärzte auch an Recht und Gesetz halten und dürfen nur die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen. Diese Abwägung müsste im Einzelfall letztlich ein Gericht vornehmen.

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