zurück zur Übersicht

Nachbarshund in unserem Garten

von Corinna M.

Hallo, wir wohnen in einem Neubau in einer von zwei EG-Wohnungen mit Garten. Die Gärten sind nur durch eine (natürlich noch kleine) Hecke getrennt. Neben uns ist im Frühjahr '23 eine Frau mit einem Rhodesian Ridgeback gezogen. Der Hund ( 1-2 Jahre alt) ist leider nicht rückrufbar, er hört überhaupt nicht, ist auch öfter auf den Parkplatz ausgebüxt. Im Mai gab es einen Vorfall, der Hund überfiel unsere schlafende Katze auf unserer Terrasse, wobei sie schwer verletzt wurde. Nach einem Gespräch übernahm die Nachbarin die Tierarztkosten und versprach (auch dem Vermieter gegenüber) einen Zaun zu bauen. Es wurden ein paar Besenstiele in die Erde gesteckt und ein dünnes Drahtnetz daran befestigt, laut ihrer Aussage nur ein Provisorium, bis sie genug Geld für einen richtigen Zaun hätte. Inzwischen sind 8 Monate vergangen, es wurde vieles für den Garten angeschafft, aber einen Zaun gibt es immer noch nicht. Inzwischen wurde ich bei der Gartenarbeit in der Nähe der Hecke schon mehrfach von dem Hund "gestellt" und ich habe echt Angst im eigenen Garten! Auf Nachfragen zum Zaun kommen nur Ausflüchte und neuerdings flüchtet sie vor jedem Kontakt. Ich komme offensichtlich nicht daran vorbei, diesen Zaun schriftlich einzufordern, aber an wen muss ich mich nun rechtlich wenden, an meinen Vermieter oder an die Dame selbst? Wir zahlen wirklich zuviel Miete, um unseren eigenen Garten nicht nutzen zu können und haben natürlich auch große Angst um unsere Katze. Vielen Dank!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da die bisherigen Gespräche mit der Hundehalterin leider keine Wirkung gezeigt haben und sie dem Konflikt entgehen möchte, sollten Sie nun tatsächlich weitere Schritte einleiten.
 
Sie haben zwar weder gegen die Nachbarin noch gegen Ihren Vermieter einen Anspruch darauf, dass ein Zaun gebaut wird. Allerdings haben Sie gegen die Hundehalterin einen Anspruch darauf, dass weder Sie noch Ihre Katze angegriffen oder verletzt werden und auch dass der Hund nicht auf ihr genutztes Grundstück kommt. Wie die Hundehalterin dies bewerkstelligt, z.B. durch einen geeigneten Zaun, liegt in deren Verantwortungsbereich. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie beiden denselben Vermieter haben, so dass Sie sich auch an ihn wenden könnten. So hat z.B. das Amtsgericht Frankfurt a.M., in seinem Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14) ausgesprochen, dass der Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mietern hat. Das Gericht betont: „Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken“. Notfalls kann der Vermieter je nach Einzelfall, sogar dem störenden Mieter fristlos kündigen. Ob Sie auch einen Anspruch auf eine Mietminderung haben könnten und in welcher Höhe hängt jedoch von den Einzelheiten ab.
 
Bei dem Hund könnte es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 NHundG handeln. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis ist sie verpflichtet dies zu prüfen. Sollten sich Tatsachen ergeben, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Ein gefährlicher Hund darf dann nur noch mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden.
 
Ob es jedoch sinnvoll und angebracht ist sich an die Behörde zu wenden, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen und sollte anhand der Einzelheiten geprüft und abgewogen werden.

767.695 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung