zurück zur Übersicht Kater vermisst 22.01.2024 von Celine W. Hallo mein Kater wurde letztes Jahr im April einfach abgegeben, er sollte zwei Tage bei jemand in Obhut sein wärend ich umziehe, die Person hat sich aber erst nach 1 Woche wieder gemeldet und meinte er hat ihn weggeben und weiß nicht wo er ist, anzeigen hab ich versucht aber ging nicht weil nix schriftlich vereinbart war, können sie mir vllt helfen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie mit dem Herrn einen Verwahrungsvertrag für zwei Tage geschlossen zu haben, so dass Sie die Eigentümerin geblieben und einen Herausgabeanspruch gegen ihn gehabt hätten. Indem er den Kater ohne bzw. gegen Ihren Willen weggegeben hat, könnte eine strafbare Unterschlagung gemäß § 246 Absatz 2 BGB vorgelegen haben. Dass eine Strafanzeige nicht möglich gewesen sei, da nichts schriftlich vorgelegen habe, erscheint merkwürdig. Ob dies noch nachgeholt werden sollte, hängt von den Einzelheiten ab und müsste genauer geprüft werden. Auch hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche sei es auf Rückgabe des Katers oder „nur“ noch einem Schadensersatzanspruch müssten die Einzelheiten und auch die „Vorgeschichte“ bekannt sein, wie es zu der Weitergabe kam. Da seitdem nun bereits neun Monate vergangen sind, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf nunmehr kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie mit dem Herrn einen Verwahrungsvertrag für zwei Tage geschlossen zu haben, so dass Sie die Eigentümerin geblieben und einen Herausgabeanspruch gegen ihn gehabt hätten. Indem er den Kater ohne bzw. gegen Ihren Willen weggegeben hat, könnte eine strafbare Unterschlagung gemäß § 246 Absatz 2 BGB vorgelegen haben. Dass eine Strafanzeige nicht möglich gewesen sei, da nichts schriftlich vorgelegen habe, erscheint merkwürdig. Ob dies noch nachgeholt werden sollte, hängt von den Einzelheiten ab und müsste genauer geprüft werden. Auch hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche sei es auf Rückgabe des Katers oder „nur“ noch einem Schadensersatzanspruch müssten die Einzelheiten und auch die „Vorgeschichte“ bekannt sein, wie es zu der Weitergabe kam. Da seitdem nun bereits neun Monate vergangen sind, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf nunmehr kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.