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Herausgabe eines Hundes

von Tanja S.

Sehr geehrte Damen und Herren Wir haben vor über 2 Jahren einen Hund von jemandem übernommen,der ihn verschenkte an uns weil er ihn aufgrund von Trennung und keiner geeigneten Wohnung wo Hunde erlaubt seien nicht behalten konnte. Es wurde nichts schriftlich vereinbart von der Übernahme. Das einzigste was der Ex Besitzer wollte ist gelegentlich mal ein paar Fotos zu bekommen. Das war ja auch kein Problem soweit. Die hat er auch bekommen. Jetzt ist es so daß er uns terrorisiert sobald nicht pünktlich und regelmäßig Bilder vom Hund kommen und droht uns jetzt vorbei zu kommen und den Hund wieder mit zu nehmen. Der Hund lebt bei meiner 75 jährigen Mutter und es geht im gut. Wie sieht es da rechtlich aus? Darf er den Hund einfach wieder zurück fordern, nur weil er seit 2 Monaten keine Bilder erhalten hat? Sind wir den verpflichtet auf Lebzeiten ihm Bilder zu kommen zu lassen? Für die erste Zeit war das ja auch OK aber nach über 2 Jahren immer noch? Wir sind echt verzweifelt 😞. Wie gesagt der Hund würde uns per Handschlag ohne einen Vertrag oder ähnliches übergeben. Wie können wir uns dagegen wehren? Mfg 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn sein Wunsch verständlich ist, über das Schicksal seines ehemaligen Hundes, den er offensichtlich unfreiwillig abgeben musste, informiert zu bleiben, so ist jedoch auch verständlich, dass Sie sich durch seine Forderungen und seine Drohungen mittlerweile belästigt fühlen und dem nicht mehr nachkommen zu wollen.
 
Indem Sie sich mit dem vorherigen Eigentümer geeinigt habe, dass er Ihnen das Eigentum an dem Hund übereignet, ohne dass Sie ihm einen Kaufpreis oder ein andere Gegenleistung schuldeten, ist ein Schenkungsvertrag zustande gekommen, der durch Ihre Annahme bzw. Übernahme des Hundes auch wirksam geworden ist, eine sogenannte „Handschenkung“  gemäß § 516 Absatz 1 BGB. Diese Schenkung nun rückgängig zu machen, dürfte für den Schenker nicht einfach sein. Für einen Widerruf nach § 530 BGB sind in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte zu finden. Zu prüfen wäre zwar, ob es sich um eine Schenkung unter einer Auflage handelt, aber wahrscheinlicher wird sein, dass es sich lediglich um einen Wunsch nach Fotos handelt, der rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein, z.B. ob es hierzu etwas Schriftliches gibt, z.B. per WhatsApp oder ähnliches.
 
Lassen Sie sich durch seine Drohungen den Hund abzuholen, nicht einschüchtern, sollte er vor der Tür stehen, lassen Sie ihn nicht hinein und rufen im Notfall die Polizei hinzu.
 
Wenn keine gütliche Lösung gefunden wird, lassen Sie sich am besten direkt anwaltlich vertreten, damit Sie selbst nicht mehr mit kommunizieren müssen und wenn rechtlich möglich sogar einen Kontaktabbruch zu erwirken.
 

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