zurück zur Übersicht Hundehaltung/ Anforderungen 09.02.2024 von Sabrina E. Schönen guten tag, Ich möchte gerne wissen ob ein american bully pocket in NRW erlaubt ist zu halten wenn er aus Griechenland kommt bzw muss man welche vorraussetzungen haben.? Ich lebe vom Amt und weiß das ich weniger steuer zahlen kann doch wie sieht es bei dieser Rasse aus ? Noch eine letzte Frage darf man einen Mischling von labrador und american bully in NRW halten oder braucht man da bestimmte voraussetzungen? Ich bedanke mich sehr und freue mich auf eine Rückmeldung Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Anschaffung des Hundes informieren, da in NRW die Haltung eines American Bully in der Vergangenheit einige Gerichtsverfahren gegeben hat. Das Problem, das zur Zeit viele Hundehalter u.a. von Old English Bulldogs und eben auch der American Bully haben, ist dass diese Hunderassen weder vom FCI noch vom VdH-anerkannten Rassen sind und der American Bully ursprünglich eine Kreuzung von American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier, später mit Kreuzungen weiteren Bulldoggenrassen ist und die Behörden die Hunde unter die genannten Rassen zählen. 2013 wurde vom amerikanische United Kennel Club (UKC) ein entsprechender Rassestandard eines American Bully anerkannt, der in Deutschland nicht direkt anerkannt ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass für die Rasse oder Mischlingsbestimmung wichtig ist, „ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in ( § 3) und § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.“ Diese Phänotypisierung muss durch den zuständigen Amtsveterinär oder einen Gutachter durchgeführt werden. Wie dies in Ihrem Fall ausfallen könnte, hängt vom Aussehen, der Größe und dem Gewicht des Hundes ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Informieren Sie sich unbedingt vor der Anschaffung des Hundes weiter, z.B. auch beim Ordnungsamt Ihres Wohnwortes, da für den Fall, dass dieser Hund eine Mischung aus Rassen der in § 3 LHundG genannten Rassen eingeordnet würde, für diesen Hund jährlich 720,00 € Hundesteuer zu zahlen sind, da laut § 2 Absatz 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Aachen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen allesamt auf diese Hunderassen nicht anwendbar sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Anschaffung des Hundes informieren, da in NRW die Haltung eines American Bully in der Vergangenheit einige Gerichtsverfahren gegeben hat. Das Problem, das zur Zeit viele Hundehalter u.a. von Old English Bulldogs und eben auch der American Bully haben, ist dass diese Hunderassen weder vom FCI noch vom VdH-anerkannten Rassen sind und der American Bully ursprünglich eine Kreuzung von American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier, später mit Kreuzungen weiteren Bulldoggenrassen ist und die Behörden die Hunde unter die genannten Rassen zählen. 2013 wurde vom amerikanische United Kennel Club (UKC) ein entsprechender Rassestandard eines American Bully anerkannt, der in Deutschland nicht direkt anerkannt ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass für die Rasse oder Mischlingsbestimmung wichtig ist, „ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in ( § 3) und § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.“ Diese Phänotypisierung muss durch den zuständigen Amtsveterinär oder einen Gutachter durchgeführt werden. Wie dies in Ihrem Fall ausfallen könnte, hängt vom Aussehen, der Größe und dem Gewicht des Hundes ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Informieren Sie sich unbedingt vor der Anschaffung des Hundes weiter, z.B. auch beim Ordnungsamt Ihres Wohnwortes, da für den Fall, dass dieser Hund eine Mischung aus Rassen der in § 3 LHundG genannten Rassen eingeordnet würde, für diesen Hund jährlich 720,00 € Hundesteuer zu zahlen sind, da laut § 2 Absatz 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Aachen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen allesamt auf diese Hunderassen nicht anwendbar sind.