zurück zur Übersicht Behandlungsfehler 15.02.2024 von Valentyna C. Meine Katze wurde im Dezember operiert, um Blasensteine zu entfernen (Kosten ca. 900 Euro). Drei Wochen später kehrten die Symptome zurück. Wir gingen erneut zum selben Tierarzt. Der gleiche Tierarzt stellte bei einer Ultraschalluntersuchung fest, dass "wieder ein paar kleine Steine aufgetreten waren", und verschrieb ein entzündungshemmendes Schmerzmittel für zwei Wochen, das jedoch keine Wirkung zeigte. Nachdem sich der Zustand der Katze weiter verschlechtert hatte, wurde ein anderer Tierarzt aufgesucht. Eine Ultraschalluntersuchung ergab, dass sich viele Steine in der Blase befanden und eine Operation erforderlich war (Kosten: 1000 Euro), und ich war verzweifelt. Der Tierarzt in der zweiten Klinik, in der eine zweite Operation geplant ist, sagt, dass sich die Steine nach der Operation nicht so schnell wieder gebildet haben können und dass es viele Steine sind. Ich verstehe nicht, wie das passieren kann. Bitte geben Sie mir einen Rat, wie ich mich in dieser Situation verhalten soll. Soll ich den ersten Arzt anschreiben und ihn bitten, mir innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, wie das sein kann? Habe ich das Recht, den ersten Arzt aufzufordern, die Kosten für die zweite (erneute) Operation zu übernehmen? Habe ich das Recht, vom ersten Arzt einen Bericht über die Operation sowie die Ergebnisse der Ultraschalluntersuchung und der Laboruntersuchung über die Zusammensetzung der Steine zu verlangen? Gibt es Organisationen, an die ich mich wenden kann, um Rat oder Hilfe zu erhalten? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Selbstverständlich können Sie den ersten Tierarzt auffordern Ihnen innerhalb einer Frist den Befund des zweiten Tierarztes zu erklären. Dies sollten Sie schriftlich machen und gleichzeitig sollten Sie ihn ebenfalls unter Fristsetzung auffordern, den Ihnen gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Behandlungsvertrag zustehenden Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu erfüllen. Dieser Anspruch umfasst die Herausgabe aller naturwissenschaftlich konkretisierbaren physischen Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen (z.B. EKG, OP-Berichte, Narkoseprotokolle, Laborergebnisse) etc. Anhand dieser Unterlagen könnten Sie sich dann bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden um prüfen zu lassen, ob bzw. in welcher Höhe Sie einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der zweiten anstehenden OP haben. Dies läßt sich ohne Einzelheiten und die Behandlungsunterlagen nicht beurteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Selbstverständlich können Sie den ersten Tierarzt auffordern Ihnen innerhalb einer Frist den Befund des zweiten Tierarztes zu erklären. Dies sollten Sie schriftlich machen und gleichzeitig sollten Sie ihn ebenfalls unter Fristsetzung auffordern, den Ihnen gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Behandlungsvertrag zustehenden Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu erfüllen. Dieser Anspruch umfasst die Herausgabe aller naturwissenschaftlich konkretisierbaren physischen Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen (z.B. EKG, OP-Berichte, Narkoseprotokolle, Laborergebnisse) etc. Anhand dieser Unterlagen könnten Sie sich dann bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden um prüfen zu lassen, ob bzw. in welcher Höhe Sie einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der zweiten anstehenden OP haben. Dies läßt sich ohne Einzelheiten und die Behandlungsunterlagen nicht beurteilen.