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Listenhund als Geschenk an Minderjährige

von Bastian R.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, meine 16jährige Tochter hat im Mai 2023 einen American Stafford Terrier geschenkt bekommen; ohne Papiere, nähere Infos über Versicherung, Impfung, Anmeldung etc. Damals lebte meine Tochter bei ihrer Mutter und wir hatten das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter duldete den Hund. Nun habe ich seit Okt. 2023 das alleinige Sorgerecht und meine Tochter wohnt alleine in einer 1 Zimmer-Wohnung, wo Hunde nicht erlaubt sind. Ich befürworte die Haltung des Hunde nicht. Nach Rücksprache bei Polizei, Ordnungsamt, Tierheimen haben wir keine Chance den Hund ordnungsgemäß unterzubekommen. Wir müssten gegen damalige Besitzerin (laut ID-Chip des Hundes der Polizei bekannt) gerichtlich vorgehen oder gibt es eine andere Rechtsprechung?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da diese Hunderasse laut der Hessischen Hundehalterverordnung nur mit einer behördlichen Erlaubnis gehalten werden darf und der Hundehalter dafür unter anderem das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, darf Ihre Tochter den Hund tatsächlich in Hessen gar nicht halten. Zudem sind an die Haltung dieser Rasse viele Auflagen gebunden, die neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung mit finanziellen Verpflichtungen einhergehen können  (z.B. höherer Haftpflichtversicherungsbeitrag, erhöhte Hundesteuer etc.). Damit war die Schenkung an Ihre Tochter, die mit 16 Jahren gemäß §§ 106, 107 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, rechtlich nachteilig, so dass Sie in die Schenkung und Übereignung hätten einwilligen (= vorherige Zustimmung) müssen. Um zu prüfen, ob und wie diese Schenkung aufgrund der fehlenden Einwilligung rückgängig gemacht werden könnte, so dass die Schenkerin den Hund zurücknehmen müsste bzw. wie sich die Duldung dieser Schenkung Ihrer (Ex-)Frau rechtlich auswirkt, müssen alle Einzelheiten bekannt sein. Wenden Sie sich entweder an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht oder Familienrecht.
 

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