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Rückgabe an die Halterin

von Marco H.

Sehr geehrte Damen und Herren Ich habe eine Frage bzw benötigt ich Ihre Hilfe. Meine Ex hatte sich damals einen Hund gekauft gehabt für unsere Tochter. Nun kommt sie mit unserer Tochter nicht mehr klar und hat mir von jetzt auf gleich den Hund aufs Auge gedrückt. Ich bin voll berufstätig und habe ihr auch gesagt, dass sie den Hund zurücknehmen soll. Sie weigert sich ihn zu nehmen, er gehöre zu unserer Tochter und da sie bei mir ist bleibt das so. Die Tochter kümmert sich auch nicht richtig um den Hund. Wie kann ich richtig vorgehen. Der Hund ist auf meine Ex gemeldet. Ich bitte sie um eine zügige Antwort Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihre Not und die Zwangslage, in die Sie gebracht wurden. Eine schnelle und einfache Antwort ist jedoch in der Sache und an dieser Stelle nicht möglich, da hier unter anderem die wichtige Frage nach dem Eigentümer des Hundes geklärt werden muss, das Alter Ihrer Tochter wäre wichtig zu wissen und auch ob Sie verheiratet sind und der Verbleib des Hundes im Streitfall im Wege der Scheidung über das zuständige Familiengericht entschieden werden muss oder ob es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelte, ob es Ihrer Ex eigentlich gar nicht um den Hund geht sondern dieser als Druckmittel in einem anderen Konflikt mit Ihren genutzt wird, usw.
 
Die äußeren Umstände könnten daraufhin deuten, dass Ihre Ex-Frau/Freundin Ihnen den Hund nicht übereignen wollte, sondern sie davon ausgeht, dass der Hund im Eigentum Ihrer Tochter steht, der Hund zu ihr soll und damit zu Ihnen. Zu überlegen ist daher anhand der Einzelheiten, ob Ihre Tochter den Hund auch nicht mehr halten möchte und Sie ihn vermitteln können.
 
Alternativ wäre zu prüfen, ob Sie Ihre Ex dazu verpflichten können, den Hund wieder zurückzunehmen bzw. ob dies notfalls durch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden könnte. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang auch, ob das Verhalten Ihrer Ex einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz darstellen könnte, indem sie sich durch das Zurücklassen des Hundes bei Ihnen, ohne bzw. sogar gegen Ihren Willen, ihrer Halterpflichten entziehen wollte.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder für Familienrecht.

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