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Rückforderung des Tierschutzvereins

von Melanie G.

Guten Tag, Ich habe einen Hund von einem Tierschutzverein erst zur Pflege aufgenommen und ihn dann per Schutzvertrag gekauft. Trotz Klausel im Vertrag, dass ich den Hund nur mit Einverständnis weitergeben dürfe, habe ich den Hund in eine liebevolle Familie weiterverkauft. Die Entscheidung ergab sich zum Wohle des Hunde, da sich familiär etwas negativ veränderte. Ich habe einen Kaufvertrag mit den neuen Besitzern abgeschlossen (zum gleichen Verkaufspreis, zu dem ich ihn erworben habe). Ich wollte dann später den Verein informieren und um die Form zu wahren noch um das Einverständnis bitten. Der Verein möchte nun aber, den Hund zurück haben, möchte mich dazu verpflichten, dass ich einen Rückgabevertrag unterzeichnen muss und berechnet mir eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises. Ich sehe ein, dass ich das Vertragsrecht gebrochen habe und zur Zahlung einer Vertragsstrage verpflichtet bin. Jetzt mache ich mir aber Sorgen, wie es für den Hund weitergeht. Ich kann doch den Hund nicht zurückgeben, da ich ihn nicht mehr habe. Die neuen Eigentümer haben den Hund rechtmässig per Kaufvertrag erworben und möchten natürlich ihren Familienhund behalten. Der Hund lebt dort nun seit 6 Monaten. Wir sind unsere rechtlichen Aussichten, dass der Hund in seiner Familie bleiben kann?? Was genau droht mir? Bzw. was muss ich erfüllen? Kann der Verein nicht nachträglich sein Einverständnis erteilen? Warum tut er das nicht und fordert die Rückgabe? Kann der Verein an die neuen Eigentümer selbst herantreten, um den Hund zurück zu fordern? Kann ich verpflichtet werden, die Familie zur Herausgabe verklagen zu müssen? Erschwerend kommt noch hinzu, dass ich den Hund in die Schweiz verkauft habe. Wie wirkt sich eine Klage zur Herausgabe aus wenn wir hier nicht EU Recht anwenden können?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ausgangslage für Prüfung der Rechtslage sowie die Antworten auf Ihre Fragen ist der schriftliche Schutzvertrag, den Sie mit dem Tierschutzverein abgeschlossen haben. Anhand der gewählten Formulierungen und der beiden Eurobeträge (Tierschutzgebühr und Vertragsstrafe) ist im ersten Schritt zu prüfen, welche Klauseln überhaupt wirksam sind (da Sie sich nur an solche halten müssen) bzw. ob es sich rechtlich um einen Kaufvertrag oder einen atypischen Verwahrvertrag handelt. Sollten Sie durch den Weiterverkauf des Hundes tatsächlich gegen eine wirksame Klausel verstoßen haben, ist zu prüfen, was genau als Folge für diesen Verstoß in dem Schutzvertrag vorgesehen ist und ob diese Sanktion überhaupt  wirksam formuliert ist (bei Vertragsstrafen z.B. ist wichtig, ob sie verschuldensabhängig formuliert ist). Den seitens des Vereins eingeforderten Rückgabevertrag sollten Sie zunächst nicht unterzeichnen, da Sie den Hund nicht mehr im Besitz haben und ihn daher nicht zurückgeben können, zumal fraglich ist, ob der Tierschutzverein gegen Sie einen Anspruch auf Rückholung/Rückkauf des Hundes hat. Da Beantwortung Ihrer zahlreichen Fragen den Rahmen dieses Services deutlich sprengen würden, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Tierschutzvertrag und Ihrer Korrespondenz mit dem Tierschutzverein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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