zurück zur Übersicht Katze von Nachbarshunden auf dessen Grundstück gebissen 05.03.2024 von Judith M. Sehr geehrte Frau Fries, meine Katze Cilly saß abends im Garten meines Nachbarn, als dieser seine 2 Schäferhunde raus ließ. Laut Aussage des Besitzers griffen die beiden Hunde von zwei Seiten gleichzeitig an, woraufhin meine Katze in den Teich sprang, durchschwamm und anschließend auf einen haushohen Baum flüchtete. Eine Beißerei erwähnte er nicht. Dort saß sie am nächsten Morgen immer noch, woraufhin mich mein Nachbar informierte. Das Tier war unterkühlt und unter Schock, weswegen ich sie sich zunächst in Decken gewickelt vor den Ofen legte. Erst später entdeckte ich die schweren Wunden an Bauch und Hinterbein und brachte sie zum Tierarzt. Kosten der OP: 3000 Euro Die Versicherung meines Nachbar verweigert die Zahlung aufgrund § 254 BGB und gibt als Vergleich AG Grevenbroich, Az. 27 C 81/15 an. ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Habe ich in dem Fall eine rechtliche Chance gegen die Versicherung oder halse ich mir damit nur weitere sinnfeie Kosten auf? Ich danke im vornherein herzlichst für Ihre Antwort und auch für die Bereitstellung dieses Services! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Hundehalter alle Schäden ersetzen muss, die sein/e Hund/e verursacht, ob dies auf dem eigenen Grundstück oder ausserhalb hiervon passiert ist, ist für diesen Grundsatz zunächst nicht wichtig. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ bzw. die Tiergefahr des verletzten Tieres abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall will die Versicherung erreichen, dass die Tiergefahr Ihre Katze so groß ist, dass sie die Tiergefahr der beißenden Hunde überwiegt, Ihre Katze mit anderen Worten „selber schuld“ ist. Anhand der Einzelheiten Ihres Falles und einer möglicherweise vorliegenden Vorgeschichte, falls dies nicht der erste Angriff der Hunde auf Ihre Katze ist, ist daher zu prüfen, ob sich die Tiergefahr des Freigängers, der unbeaufsichtigt in das Revier des Hundes eingedrungen ist, verwirklich hat und ob und in welcher Höhe diese Tiergefahr vom Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter abgezogen werden müsste. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, und muss im Zweifelsfall letztlich durch ein Gericht beurteilt werden. Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um ein Urteil eines Amtsgerichts, wobei weder das Gericht in Ihrem Fall zuständig ist und auch dieses Urteil für andere Gerichte nicht bindend ist. Nach Lesen der recht kurzen Urteilsbegründung erscheint es mir auch fraglich, ob andere Gerichte ebenso entscheiden würden. Wichtig ist zu prüfen, ob sich hier nicht nur eine Haftung des Hundehalters aus § 833 BGB sondern auch aus § 823 BGB ergibt, da eine „Mitschuld“/die Tiergefahr Ihrer Katze in diesem Fall unerheblich wäre. Aufgrund der Höhe der Rechnung und es fraglich ist, ob die Tiergefahr Ihrer Katze überhaupt abzuziehen ist und wenn ja in welcher Höhe sollten Sie sich wenigstens für eine Erstberatung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Hundehalter alle Schäden ersetzen muss, die sein/e Hund/e verursacht, ob dies auf dem eigenen Grundstück oder ausserhalb hiervon passiert ist, ist für diesen Grundsatz zunächst nicht wichtig. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ bzw. die Tiergefahr des verletzten Tieres abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall will die Versicherung erreichen, dass die Tiergefahr Ihre Katze so groß ist, dass sie die Tiergefahr der beißenden Hunde überwiegt, Ihre Katze mit anderen Worten „selber schuld“ ist. Anhand der Einzelheiten Ihres Falles und einer möglicherweise vorliegenden Vorgeschichte, falls dies nicht der erste Angriff der Hunde auf Ihre Katze ist, ist daher zu prüfen, ob sich die Tiergefahr des Freigängers, der unbeaufsichtigt in das Revier des Hundes eingedrungen ist, verwirklich hat und ob und in welcher Höhe diese Tiergefahr vom Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter abgezogen werden müsste. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, und muss im Zweifelsfall letztlich durch ein Gericht beurteilt werden. Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um ein Urteil eines Amtsgerichts, wobei weder das Gericht in Ihrem Fall zuständig ist und auch dieses Urteil für andere Gerichte nicht bindend ist. Nach Lesen der recht kurzen Urteilsbegründung erscheint es mir auch fraglich, ob andere Gerichte ebenso entscheiden würden. Wichtig ist zu prüfen, ob sich hier nicht nur eine Haftung des Hundehalters aus § 833 BGB sondern auch aus § 823 BGB ergibt, da eine „Mitschuld“/die Tiergefahr Ihrer Katze in diesem Fall unerheblich wäre. Aufgrund der Höhe der Rechnung und es fraglich ist, ob die Tiergefahr Ihrer Katze überhaupt abzuziehen ist und wenn ja in welcher Höhe sollten Sie sich wenigstens für eine Erstberatung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.