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Nach Kreuzband-OP in der Hinterhand gelähmt + nach 3 Wochen tot

von A. T. M. R.

Ich habe meinen Hund wegen Kreuzbandriss / Meniskusschaden operieren lassen. Nach der OP behaupteten sie in der Klinik, der Hund könne laufen doch wurde mir der Hund an beiden Hinterbeinen gelähmt übergeben und hatte keine Stellreflexe mehr. Dieses Problem wurde unter den Risiken überhaupt nicht genannt, obwohl ich ausdrücklich nach Problemen bezüglich Spondylose gefragt hatte und mehr als 10 Röntgenbilder eingereicht hatte. Man empfahl die Operation und wollte gern operieren. Ich habe meinen Hund gesund, mit kräftigem Puls und "schönem Blutbild" eingeliefert, nur leicht hinkend. Das Verhalten und der Umgang mit der Mitarbeiter mit dem Problem war völlig inakzeptabel. Man hat das Problem kleingeredet, der Hund sei nur müde, das sei von der Narkose, ich sollte zahlen, schon mal rausgehen und mich praktisch weggeschickt. Ich musste meinen Hund direkt nach der OP abends stationär bei der Uni-Tierklinik einliefern. Dort wurde ich informiert dass die Lähmungen wahrscheinlich bei der OP entstanden sind, weil der Hund dabei auf dem Rücken liegt und vielfach hin und hergedreht wird. Die Tierklinik sagte mir 2 Wochen später, als sie empfohlen meinen Hund einzuschläfernd, dass die Operation vermurkst worden sei und angewendete Methode der Kapselraffung bei so großen und schweren Hunden (Schäferhund 40 kg) gar nicht geeignet sei und daher nur bei kleinen und leichten Hunden angewendet werden sollte. Mein Hund wurde gegen meinen Wunsch von einer sehr jungen Dame operiert, die mir im Vorgespräch schon viel zu jung und unerfahren erschien, obwohl diese mir gegenbüber vertrat, sie würde es mit der Chefin gemeinsam machen. Ich wurde hier getäuscht, denn ich hatte extra nachgefragt ob die junge Dame die Operation machen würde und hätte niemals der OP niemals zugestimmt, wenn mir gegenüber transparent offengelegt worden wäre, dass diese junge Dame die OP im Grunde alleine durchführt. Die Lähmungen sind erst durch den Umgang der Mitarbeiter mit meinem Hund entstanden und wurden früher noch nie beobachtet. Hier habe ich ausreichend Krankenakten und Befunde. Die Helferinnen schleiften den Hund dann mit dem Handtuch unter dem Bauch direkt an der schlimmste Stelle der Spondylose den Rücken extrem durchgebogen, die Hinterbeine auf dem Boden schleifend, zu mir. Dabei hatte ich extra gesagt im Vorgespräch dass er Spondylose hat und NIEMALS so mit dem Handtuch unter dem Bauch gehoben werden darf! Ich hatte nach wenigen Tagen eine Verschlechterung des operierten Knies bemerkt. Diese wurde von der Chefin zwar widerwillig geprüft (ich hätte keinen Termin) aber ebenfalls wieder für unbedenklich erklärt. Doch zwei Wochen später konnte mein Hund das operierte Knie gar nicht mehr belasten, stürzte dauernd, das Kreuzband am anderen Bein riss in der Folge innerhalb weniger Tage auch noch, die Lähmungen wurden durch die Stürze immer schlimmer und er konnte gar nicht mehr stehen, sodass ich meinen Hund knapp 3 Wochen nach der OP töten lassen musste. Die Praxis behauptet nun, ich würde lügen und einen Schuldigen suchen. Dabei sind die Lähmungen vor der OP noch nie aufgetreten und die Praxis hat das Knie, was zunehmend zitterte und rotierte überhaupt nicht mehr gesehen (da ich ständig abgewimmelt wurde). Dazu habe ich nach der OP noch ca. 5.000 EUR Kosten gehabt in der verzweifelten Hoffnung meinen Hund zu retten. Die Praxis hat es weder interessiert, wie es meinem Hund geht, noch haben sie Anstalten gemacht, sich das Knie anzusehen, die Lähmungen, usw. Was kann ich tun?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihre Wut, Ihre Verzweiflung und die Trauer um Ihren Hund.
Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
 
Machen Sie daher gegenüber der Praxis den Ihnen gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Behandlungsvertrag zustehenden Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen geltend. Dieser Anspruch umfasst die Herausgabe aller naturwissenschaftlich konkretisierbaren physischen Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen (z.B. EKG, OP-Berichte, Narkoseprotokolle, Laborergebnisse) etc.
 
Zusätzlich bitten Sie die Tierklinik ebenfalls um die Übermittlung der gesamten Krankenakte und um schriftliche Wiederholung der Äußerung, dass „die Operation vermurkst worden sei und angewendete Methode der Kapselraffung bei so großen und schweren Hunden (Schäferhund 40 kg) gar nicht geeignet sei und daher nur bei kleinen und leichten Hunden angewendet werden sollte.“ Zu prüfen wäre, ob es sich hierbei um einen groben Behandlungsfehler handeln könnte, der laut BGH zu einer Beweislastumkehr führen könnte (Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15). Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen vorhandenen Unterlagen/Rechnungen/Röntgenbildern etc. an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Alternativ können Sie sich auch an die zuständige Landestierärztekammer wenden, die versuchen kann, zwischen Ihnen zu vermitteln.

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