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Frage zur Haftung?!

von Jennifer B.

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe eine etwas spezielle Frage und finde leider keine wirkliche Antwort dazu, vielleicht können Sie mir weiterhelfen! ... Anfang des Jahres ist mein 18mon. alter Kater im gegenüberliegenden, städtischen Freibad auf der gefrorenen Eisfläche eingebrochen und verstarb. ... Ich sehe hier weiteres Risiko für andere Katzen und hätte mind. gerne eine Verbesserung des Risikos, -aber auch Schmerz und Leid wurde uns angetan, denn es gab keine Abdeckung oder Ausstieghilfe - kein entkommen & das keine 50m von zuhause!! Ich hätte ihn hören können, theoretoisch :( :( gibt es da eine Rechtsgrundlage oder an wen kann ich mich ggf wenden?!? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie Ihren Kater auf so tragische Weise verloren haben.
 
Leider versterben jährlich viele Tiere (sowohl Haustiere als auch Wildtiere, wie z.B. Eichhörnchen) in ungesicherten Pools, Schwimmbecken, Gartenteichen oder Regentonnen.
 
Grundsätzlich trägt der Eigentümer bzw. der vertraglich Verpflichtete (Mieter, Pächter etc.) die Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück. Er muss dafür sorgen, dass niemand auf seinem Grundstück zu Schaden kommt und dass Gefahrenstellen, wie ein z.B. ein Pool abgesichert werden, damit weder Kleinkinder noch Tiere hierin zu Schaden kommen könnten.
 
Allerdings muss er nur diejenigen Maßnahmen treffen, die im konkreten Einzelfall notwendig und zumutbar sind, was von den Umständen des jeweiligen Vorfalles abhängt, z.B. ob das Gelände komplett eingezäunt ist. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig), macht er sich gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig.
 
Zu beachten ist allerdings anderseits auch, dass eine Haftung im Einzelfall komplett zurücktreten kann, wenn Sie als Tierhalterin Ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten und auch die Tatsache, dass Tiere unberechenbar sind, fließt mit ein.
 
Neben einem möglichen Schadensersatzanspruch wäre zu prüfen, ob Ihnen ein Anspruch gegen den Betreiber auf Absicherung des Beckens zustehen könnte, sofern Sie noch weitere Katzen haben, da Ihr individueller Unterlassungsanspruch nicht den Schutz fremder Tiere umfassen würde. Einen solchen Anspruch haben z.B. Eltern von Kleinkindern, da dem Poolbesitzer gegenüber Kleinkindern aus der Nachbarschaft eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht obliegt, um Kinder vor Gefahren zu schützen, in die sie sich aus Unerfahrenheit begeben. Ob dieser Anspruch jedoch auch Tierhaltern zusteht, müsste ein Gericht beurteilen und klären.
 
Wenden Sie sich an den Betreiber des Freibades, diesen erfahren Sie z.B. über das Impressum seines Internetauftritts oder erkundigen sich z.B. beim Ordnungsamt Ihrer Stadt. Vielleicht läßt sich darüber schon schnell und unkompliziert eine Lösung bzw. wenigstens provisorische Sicherung erreichen.

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