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Veterinäramt

von Erika R.

Guten Abend Ich wollte fragen ob man einen Termin vom Veterinamt aus gesundheitlichen Gründen absagen kann oder wenn mann gerade 1500 km entfernt im Ausland im Urlaub ist wäre das ein Grund für das Veterinamt denn Termin zu verschieben ohne das ich 500€ Strafe zahlen muss? Ich bin nach einer schweren Krebs Erkrankung in Erwerbsminderung und habe auch einen Pflegegrad mit Schwerbehinderten Ausweis außerdem bin ich auch in psychologischer Behandlung weil ich an Panikattacken leide. Mein Mann hat gesagt wenn möglich wäre würde er alleine zurück fahren mit den Hundis wegen dem Veterinamt aber geht das ohne, dass ich dabei bin? Könnte mein Mann mich da vertreten? Ich schlafe kaum noch weil mich das ganze stark belastet und ich Angst habe, auch wenn ich mir sicher bin, dass sie an meinen Hunden nichts zu beanstanden haben oder auch an unserem Zuhause und sie schrieben ich wäre ein Züchter obwohl ich gar keiner bin sondern nur Hobbyzüchter. Bitte um Hilfe, bin echt verzweifelt Vielen herzlichen Dank im voraus

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie schreiben, dass Sie 500,00 € Strafe zahlen müssten wenn Sie den Termin nicht einhalten, nehme ich an, dass es eine längere „Vorgeschichte“ gibt und es bereits einen amtlichen Bescheid oder Ordnungsverfügung gibt, in denen diese Strafe angedroht wurde. Ohne Einsicht in die gesamte Korrespondenz mit dem Veterinäramt und Kenntnis der Einzelheiten, wie z.B. ob dies der erste Termin oder schon ein Folgetermin ist, seit wann dieser feststeht (also schon vor Ihrem Urlaub) usw. Setzten Sie sich daher rechtzeitig mit dem Veterinäramt in Verbindung um den Termin verschieben zu können.
 
Vielleicht kann ich Ihnen aber hinsichtlich der Ansicht Sie seien „Züchter“, obwohl Sie Ihrer Ansicht nach nur „Hobbyzüchter“ sind, mit Informationen helfen um dies selbstständig für sich zu beurteilen.
 
Nach § 11 Tierschutzgesetz benötigt ein gewerbsmäßiger Züchter eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts.
 
Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten von Hunden in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit:
-           3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder
-           3 oder mehr Würfe pro Jahr hat.
Zu den fortpflanzungsfähigen Hündinnen gehören alle Hündinnen, die nicht operativ kastriert oder sterilisiert wurden. Aus der Zucht genommene oder chemisch kastrierte Hündinnen fallen daher auch unter die mitzuzählenden Hündinnen.
 

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