zurück zur Übersicht Leinenzwang 22.03.2024 von Mareike J. Guten Tag Frau Fries, unsere Gemeinde hat letztes Jahr ohne darüber zu informieren, einen Leinzwang zur Brut- und Setzzeit beschlossen. Eine Hundewiese oder ähnliches gibt es bei uns jedoch nicht. Die Hundehalter haben somit ein Dritteljahr keine Chance, ihre Hunde (je nach Rasse und Alter natürlich) den benötigten Auslauf / Freilauf zu ermöglichen. Denn angeleint ist dies nur bedingt möglich. Nun habe ich gehört, dass die Gemeinde verpflichtet ist, in irgendeiner Form für eine Freilaufmöglichkeit zu sorgen? Ist das richtig? Vielen Dank und viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001 und die Folgeentscheidung dieses Gerichts vom 09.12.2002. Demnach muss eine Verordnung oder Satzung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein. In Ihrem konkreten Fall müsste daher der gesamte Text der entsprechenden Verordnung oder Satzung der Gemeinde Büttelborn eingesehen werden und geprüft werden, ob mögliche Ausnahmen enthalten sind bzw. wo diese Regelungen überall gelten und ob die Ausnahmen wirksam formuliert sind. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf für die Prüfung, ob Sie im Wege eines Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Satzung oder Verordnung vorgehen könnten bzw. sollten oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, falls Sie gegen die Satzung oder Verordnung verstoßen haben und gegen den Bescheid vorgehen könnten/sollten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht oder Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001 und die Folgeentscheidung dieses Gerichts vom 09.12.2002. Demnach muss eine Verordnung oder Satzung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein. In Ihrem konkreten Fall müsste daher der gesamte Text der entsprechenden Verordnung oder Satzung der Gemeinde Büttelborn eingesehen werden und geprüft werden, ob mögliche Ausnahmen enthalten sind bzw. wo diese Regelungen überall gelten und ob die Ausnahmen wirksam formuliert sind. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf für die Prüfung, ob Sie im Wege eines Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Satzung oder Verordnung vorgehen könnten bzw. sollten oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, falls Sie gegen die Satzung oder Verordnung verstoßen haben und gegen den Bescheid vorgehen könnten/sollten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht oder Tierrecht.