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Verletzung Tierschutzvertrag

von Benedikt W.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben 2013 einen Welpen mit Schutzvertrag abgegeben. Die Käuferin ist zwischenzeitlich psychisch erkrankt und konnte sich nicht weiter um das Tier kümmern. Sie hat uns gebeten das Tier zu übernehmen. Dies haben wir im November 2023 getan. Wir mussten feststellen, dass der Hund nicht regelmäßig geimpft wurde und unterernährt war. Nach kurzer Therapie der Käuferin wird nun der Hund zurückverlangt. Nach unserem Anschein ist sie nicht genesen. Im Schutzvertrag haben wir folgende Formulierungen: "Mit Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der neue Eigentümer des Tieres [...] - das Tier unter Beachtung des Tierschutzgesetzes artgerecht zu halten und zu pflegen, [...] Artgerecht ist so zu verstehen, dass das Tier genügend Platz hat, dem Tier täglich frisches und sauberes Wasser und ausreichend Futter verabreicht wird [...] - das Tier durch vorbeugende Maßnahmen, wie zum Beispiel Impfungen und Wurmkuren, vor Krankheiten bestmöglich zu schützen [...] - Die Verletzung einer Vertragsverpflichtung berechtigt den Vorbesitzer von diesem zurückzutreten und die entschädigungslose Rückgabe des Tiers zu verlangen" Wir hätten bei Rückgabe kein gutes Gefühl. Können wir einfach vom Vertrag zurücktreten? Welche Empfehlung können Sie uns geben? Vielen Dank.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Vor der Frage, ob Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten können, ist zu prüfen, ob die Käuferin Ihnen nicht durch die Übernahme“/Rückgabe im November 2023 bereits das Eigentum übereignet hat, so dass der Rücktritt gar nicht mehr notwendig wäre. Für diesen Eigentumsübergang spricht die Tatsache, dass Sie den Hund bei sich, also im Besitz haben und damit zu Ihren Gunsten die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt. Sollten Sie allerdings mit der Käuferin ausdrücklich lediglich eine vorübergehende Inpflegenahme und einen Rückgabezeitpunkt vereinbart haben, spricht dies gegen diese Vermutung.
 
Ob die Rücktrittsklausel Ihres Vertrages wirksam ist, muss anhand des gesamten Vertragstextes und im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Zur Sicherheit sollten Sie sich von einem Tierarzt bestätigen lassen, dass die Hündin unterernährt war. Wenden Sie sich mit dem Vertrag, der Bescheinigung und der Korrespondenz möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um in einer vertraulichen Beratung das sinnvolle weitere Vorgehen besprechen zu können.
 
 

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