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Katze mit 6 Babys gefunden

von Susanne S.

Sehr geehrte Frau Fries, eine Freundin von mir hat am Ostermontag in einem Fuchsbau eine Katze mit sechs Jungen gefunden. Da sie im Tierheim in der Nähe niemanden erreicht hat, brachte sie die Katzen für eine Nacht zu mir. Wir wohnen circa 35 km entfernt. Die Katzen konnten die Nacht bei uns verbringen. Am nächsten Tag brachten wir sie zum Tierarzt am Ort. Diese hat die Katzen versorgt. Meine Freundin fragte bei ihrem zuständigen Tierheim heute nach, ob eventuell eine Katze, es handelt sich um eine Kartäuser Katze, vermisst wird. Die Dame vom Tierheim wurde sehr unwirsch und behauptete, die Katzen müssten in das Tierheim gebracht werden, nähe des Fundorts. Nun wären die Katzen erst einmal bei der Tierärztin verblieben, da sie in einem gesundheitlich nicht allzu guten Zustand sind. Danach wären sie an eine private Pflegestelle vergeben worden. Die Dame des Tierheims Nähedes Fundort besteht nun darauf, morgen die Katzen bei der Tierärztin abzuholen und in ihr Tierheim zu bringen. Wenn wir die Katzen als Fund Katzen melden nach Paragraph 935, hat sie dann das Recht, die Katzen zu sich in ihr Tierheim zu bringen? Ich denke den Katzen verursacht das unnötigen Stress und es wäre ja somit eine gute Lösung gefunden gewesen. Leider wissen wir nicht, ob wir rechtlich gegen diese Dame vorgehen können beziehungsweise die Herausgabe der Katzen verweigern können. Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen S

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe die Lage konnte zwischenzeitlich gütlich geklärt werden und alle Katzen sind wohl auf.
 
Anhand des Gesetzestextes sind verschiedene Rechte und Pflichten zu unterscheiden:
 
Finder, die Fundtiere an sich nehmen sind nach § 965 BGB verpflichtet unverzüglich entweder dem Eigentümer/Berechtigten den Fund zu melden oder wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde, sprich dem Fundamt.
 
§ 966 BGB in Verbindung mit § 90a BGB und dem Tierschutzgesetz verpflichtet den Finder das Fundtier sicher zu verwahren, zu versorgen und die lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen vornehmen zu lassen.
 
Eine generelle Ablieferungspflicht eines Fundtieres beim örtlich zuständigen Tierheim besteht nicht. § 967 BGB besagt, dass der Finder berechtigt ist, das Fundtier dort abzugeben, hierzu verpflichtet ist er jedoch (nur) dann, wenn die zuständige Behörde die Ablieferung im Tierheim anordnet, diese kann entweder im Einzelfall durch einen Bescheid oder durch eine allgemein verbindliche Anordnung geschehen.
Da es in Ihrem Fall wahrscheinlich keinen Bescheid der Stadt/Gemeinde des Fundortes zur Ablieferung geben wird, müsste geprüft werden, ob dort eine allgemein verbindliche Anordnung der Ablieferungspflicht gilt und das Tierheim daher berechtigt wäre, die Katzen abzuholen. Des Weiteren wäre dann auch zu prüfen, ob Sie zwar verpflichtet waren, die Katzen abzuliefern, im Gegenzug aber dennoch z.B. nach der sechsmonatigen Pflicht die Katzen herausverlangen könnten.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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