zurück zur Übersicht Muss ich Hundesteuer zahlen obwohl ich nicht im Besitz des Hundes bin? 05.04.2024 von Jennifer D. Ich wahr 10 Jahre in einer Lebensgemeinschaft mein damaligenr Partner hat einen Hund gekauft. Der Hund wurde auf meinem Namen Angemeldet und Registriert. Die Kosten haben wir geteilt. Da ich vor 2 Jahren einen Unfall hatte, bin ich nicht einmal in der Lage mit dem Hund raus zu gehen da ich die Kraft garnicht dafür habe. Nun habe die mich getrennt der Hund wohnt bei meinem Ex Partner wird von ihm in allen Belangen versorgt so wie die letzten Jahre auch. Er ist im Besitz sämtlicher Unterlagen z. B Heimtierausweis, Kaufvertrag etc. Da ich selbst ohne festen Wohnsitz bin und auch keinen Kontakt zum Hund habe, mich von der Hundesteuer Abmelden da der Hund nicht mehr in meinen Besitz ist. Da mein Ex das Gegenteil behauptet soll ich auch weiter die Steuer zahlen da ihm der Hund ja nicht gehören würde und sie auf meinem Namen gemeldet ist. Meine Frage muss ich weiter zahlen obwohl ich nicht im Besitz des Hundes bin?Obwohl mein Ex die Bezugsperson ist und auch immer war, und er das nur so macht aus reiner Boshaftigkeit. Er besitzt noch 2 Hunde und er will einfach Geld, um mich fertig zu machen tut er das. Ich wäre so Dankbar wenn mir jemand sagen kann was ich da für Rechte habe oder auch nicht. Ich weiß nicht mehr weiter. Vielen Dank in voraus. Liebe Grüße J. D Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auskunft über die Frage wer Hundesteuerpflichtig ist, gibt die jeweilige Hundesteuersatzung der Stadt in der der Hund gehalten wird. Wer Eigentümer des Hundes ist, ist unerheblich, in der Regeln knüpfen die Satzung die Steuerpflicht nämlich an die „Aufnahme in den Haushalt“ an und verpflichten den Hundehalter. So auch die Hundesteuersatzung z.B. der Stadt Osnabrück. § 2 Absatz 1 dieser Satzung besagt: „Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Als Hundehalterin/Hundehalter gilt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem/seinem Haushalt oder Betrieb, ihrer/seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat oder einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert ist oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.“ Die Frage ist daher zum, einen ob Sie weil Sie keinen festen Wohnsitz und sogar ohne im Besitz des Hundes zu sein, überhaupt Steuerpflichtig sind, da sie ja „weder einen Haushalt, noch den Hund“ haben. Die andere Frage ist, ob Ihr Ex in dessen Haushalt der Hund schließlich lebt und dessen Eigentümer er zu sein scheint, ohnehin nach § 2 Absatz 1 letzter Satz selbst Steuerschuldner ist, da die Steuerpflicht in jedem Fall nach zwei Monaten eintritt. Sollte es sich um eine andere Stadt handeln ist zu prüfen was dort hierzu geregelt ist. Lässt sich die Angelegenheit nicht klären, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auskunft über die Frage wer Hundesteuerpflichtig ist, gibt die jeweilige Hundesteuersatzung der Stadt in der der Hund gehalten wird. Wer Eigentümer des Hundes ist, ist unerheblich, in der Regeln knüpfen die Satzung die Steuerpflicht nämlich an die „Aufnahme in den Haushalt“ an und verpflichten den Hundehalter. So auch die Hundesteuersatzung z.B. der Stadt Osnabrück. § 2 Absatz 1 dieser Satzung besagt: „Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Als Hundehalterin/Hundehalter gilt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem/seinem Haushalt oder Betrieb, ihrer/seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat oder einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert ist oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.“ Die Frage ist daher zum, einen ob Sie weil Sie keinen festen Wohnsitz und sogar ohne im Besitz des Hundes zu sein, überhaupt Steuerpflichtig sind, da sie ja „weder einen Haushalt, noch den Hund“ haben. Die andere Frage ist, ob Ihr Ex in dessen Haushalt der Hund schließlich lebt und dessen Eigentümer er zu sein scheint, ohnehin nach § 2 Absatz 1 letzter Satz selbst Steuerschuldner ist, da die Steuerpflicht in jedem Fall nach zwei Monaten eintritt. Sollte es sich um eine andere Stadt handeln ist zu prüfen was dort hierzu geregelt ist. Lässt sich die Angelegenheit nicht klären, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.