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Yorkshire Terrier in Mietwohnung

von Thomas S.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Freundin hat vor 5 Jahren von ihrem verstorbenen Onkel einen Yorkshire Terrier adoptiert, nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter. Jetzt wurde vor einiger Zeit Kot im Treppenhaus gefunden (war definitiv eine Katze). Meine Freundin hat dies weggemacht und bekam einen Brief, dass sie den Hund bis zum 31.3.24 abschaffen muss, da Hunde und Katzen verboten sind, bzw. um Erlaubnis fragen muss. Nach einem Telefongespräch und einem Brief, bestand die Hausverwaltung trotzdem darauf den Hund abzuschaffen. Nach einigen Unterhaltungen mit dem Tierheim, wurde mir gesagt, dass Yorkshire Terrier als Kleintier zählt (laut Gerichtsurteil) und die Hausverwaltung nicht nach 5 Jahren den Hund vebieten kann, da es das Gewohnheitsrecht gibt. Zur Zeit ist der Hund bei mir zu Hause, bis alles geklärt ist, allerdings habe ich 2 Katzen und das wahrscheinlich keine Dauerlösung sein wird. Was kann man tun, damit die Yorkshire Terrier Dame in der Mietwohnung bei meiner Freundin bleiben kann? Besten Dank im Voraus MfG 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Tierhaltung in einer Mietwohnung sagt.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere sind laut Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können.
 
Hinsichtlich der Haltung eines Yorkshire-Terriers gibt es zwar einige Urteile, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört werde. Es ist jedoch fraglich, ob das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht ebenfalls dieser Auffassung sein würde. Dies kann nicht vorausgesagt werden.
 
In der jüngsten Entscheidung des BGH zur Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen vom 20.03.2013, hat das Gericht aber ausgesprochen, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ihre Freundin sollte sich zudem von dem Vermieter die mündliche Zustimmung des Vermieters schriftlich einholen, um diese belegen zu können.
 
Ob die Forderung nach Abschaffung des Hundes rechtmäßig ist sollte geprüft werden. Zum einen müsste die Hausverwaltung nachweisen können, dass es sich um den Kot dieses Hundes handelt, zum anderen wäre zunächst eine Abmahnung angemessen gewesen. Ihre Freundin sollte sich daher mit dem Mietvertrag und dem Kündigungsschreiben und wenn vorhanden vorherige Korrespondenz rund um den Hund entweder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein wenden.
 
 

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