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Hundebiss

von Julia M.

Sehr geehrte Frau Fries, Mein Hund ( Maltesermischling) wurde von einem anderen Hund ( Samojede und wesentlich größer) gebissen wodurch er eine große Fleischwunde erlitt! Er musste operiert werden. Kurz zur Situation. Ich öffnete meine Haustür und genau in dem Moment lief eine Nachbarin mit dem Hund ihrer Tochter auf dem Gehweg vorbei! Mein Hund ist dann aus dem Haus gerannt und bellend aber in friedlicher Absicht auf die beiden zugerannt. Der andere Hund hat sich sofort auf mein en Hund gestürzt und zugebissen. Jetzt übernimmt die Hundehaftpflicht Versicherung aber nur 30 Prozent der Tierarztkosten! Ich hatte die Halter des Hundes dann gebeten wenigstens die Hälfte der Rest Kosten zu bezahlen. Sie weigern sich! Sie meinten ich solle es doch meiner Haftpflichtversicherung geben, vielleicht zahlt die ja. Ich bin der Meinung die eigene Tierhaftpflicht zahlt nur für Schäden die durch den eigenen Hund an anderen entstehen!? Ist das Recht auf meiner Seite und Sie müssen mir die restlichen Kosten erstatten? Auch wenn mein Hund nicht angeleint war? Ein paar Tage zuvor hat der Hund übrigens auch schon versucht meinen Hund zu beißen und da waren beide angeleint und mein Hund wollte lediglich an ihm schnuppern. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr Dankbar. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe Ihr Hund erholt sich gut von der OP und ist auf dem Weg der Besserung.
 
Sie haben Recht, dass Ihre eigene Hundehalter-Haftpflichtversicherung nur diejenigen Schäden umfasst, die ihr eigener Hund bei anderen anrichtet und Ihnen nicht die Tierarztkosten für Ihren eigenen Hund erstatten wird.
 
Zu der Haftung der Nachbarin bzw. der Tochter als Hundehalterin des großen Hundes. Grundsätzlich haftet der Hundehalter gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hundehalter Schuld an dem Vorfall hat oder ob er wie in Ihrem Fall offenbar gar nicht dabei war.
 
Ob die Mutter als Gassigängerin ebenfalls in die Haftung genommen könnte, müsste geprüft werden.
 
Die Haftpflichtversicherung des Nachbarshundes hat zwar insofern recht, dass eine Mitschuld bzw. die eigene Tiergefahr Ihres Hundes angerechnet werden müsste, ob dies jedoch tatsächlich 70 % beträgt, hängt von den Einzelheiten des Vorfalles ab und ist an dieser Stelle nicht beurteilen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob hier sogar ein schuldhaftes Verhalten der Hundehalterin und/oder der Mutter vorliegt, so dass neben der Haftung aus § 833 BGB sogar eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, so dass weder eine Mitschuld bzw. die Tiergefahr Ihres Hundes angerechnet werden müsste.
Sollten Sie sich mit den Nachbarn nicht zwischenzeitlich doch gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich mit allen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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