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Vertragsrecht, hier Rücknahmevorbehalt bei Eigentumsübergang

von Tanja Z.

Guten Tag, Ich bin auf der Suche nach Antworten, die den Tierschutzvertrag anbelangen, den ich vor 2 Jahren unterschrieben habe. Es geht um folgende 2 Passagen: Mit Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der neue Eigentümer des Tieres gegenüber dem bisherigen Eigentümer zu folgenden Punkten: Das Tier bei auftretenden Problemen, nicht töten zu lassen, sondern sich mit den bisherigen Eigentümern in Verbindung zu sezten, ggf. zurückzugeben. Der 2. Passus lautet: Der bisherige Eigentümer behält sich ein Rückgaberecht vor, wenn das Tier nicht mehr bei seinem neuen Besitzer bleiben kann. Da wir jedoch in einer Mietwohnung leben und das Haus 35 Parteien hat und wir leider nicht mal selbst verschuldet, am 21.3.24 einen Beissvorfall mit der immer freilaufenden Nachbarshündin hatten (ich kann es leider nicht beweisen, dass seine Hündin meine zuerst gebissen hat), bei der der Nachbar selbst in das Maul meiner Hündin gefasst hat, um meine Hündin von seiner zu trennen und sich selbst verletzte,und wir deshalb nun den Hund innerhalb von 4 Wochen leider abgeben müssen mit Haltungsverbot seitens des Vermieters, untersagt mir der Verein nun eine selbständige Vermittlung. Ist die Rechtens vom Verein oder nicht? Es wurde mir vom Verein mit einer Anzeige gedroht, falls ich mich nicht dran halte. Denn andernfalls bekommen wir die fristlose Kündigung vom Vermieter.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe Sie konnten in der Zwischenzeit eine gütliche Lösung mit dem Verein bzw. zugunsten der Hündin finden.
 
Auch wenn schon fraglich ist, wegen welches Delikts der Verein Sie den anzeigen will, ist fraglich, ob Sie zu etwas verpflichtet sind.
 
Um dies zu prüfen, müsste der gesamte Vertrag vorliegen, da Verträge immer vollständig und im Gesamtzusammenhang zu lesen sind. Die gewählten Formulierungen könnten eher auf „Wünsche“ des Vereins hindeuten.
 
Zum einen sind Sie offensichtlich ausdrücklich Eigentümerin der Hündin geworden. In § 903 BGB sind die Befugnisse eines Eigentümers geregelt:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
 
Auch sollen Sie sich laut Vertrag mit dem Verein „in Verbindung setzen“, was Sie nach Ihrer Schilderung offensichtlich auch getan haben. Die Rückgabe scheint nicht verpflichtend formuliert zu sein, sondern nur „ggf.“ mit anderen Worten „eventuell“, „unter Umständen“, „vielleicht“.
 
Auch die Formulierung „der bisherige Eigentümer behält sich ein Rückgaberecht vor“ ist nicht eindeutig. Zum einen stünde Ihnen als Käuferin ein Rückgaberecht zu und nicht dem vorherigen Eigentümer, zum anderen scheint keine Rückgabepflicht des Käufers formuliert zu sein.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 
 

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