zurück zur Übersicht Rückgabe Tierschutzhund 13.04.2024 von Yasemin M. Sehr geehrte Damen und Herren hier geht es um einen Tierschutzhund mit Schutzvertrag. Ich bin neu imTierschutz und habe nunmehr eine Anfrage bekommen einen Hund, der bereits seit 4 Jahren beim Besitzer lebt, diesen nunmehr als Tierschutzverein zurück zu nehmen. Leider finde ich nirgens wie lange das Rücnahmerecht gilt ich hoffe sie können mir hier weiterhelfen. viele Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ausgangspunkt für die Rechte bzw. Pflichten des Tierschutzvereins auf der einen und dem Übernehmer auf der anderen Seite ist der geschlossene Tierschutzvertrag. Dort sind in der Regel einige Bedingungen bzw. Konstellationen zu der Rückgabe durch den Übernehmer bzw. Rücknahmerecht des Vereins zu finden. Findet sich in dem Vertrag nichts zu einer Rückgabe bzw. Rücknahme, müsste anhand der Formulierung geprüft werden, ob ein Eigentumsübergang auf den Übernehmer stattgefunden hat (und es sich somit um einen Kaufvertrag handeln dürfte) oder ob zugunsten des Vereins „nur“ ein sogenannter atypischer Verwahrvertrag geschlossen wurde und der Verein noch Eigentümer ist. Von dieser rechtlichen Einordnung hängt dann das weitere Vorgehen ab. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ausgangspunkt für die Rechte bzw. Pflichten des Tierschutzvereins auf der einen und dem Übernehmer auf der anderen Seite ist der geschlossene Tierschutzvertrag. Dort sind in der Regel einige Bedingungen bzw. Konstellationen zu der Rückgabe durch den Übernehmer bzw. Rücknahmerecht des Vereins zu finden. Findet sich in dem Vertrag nichts zu einer Rückgabe bzw. Rücknahme, müsste anhand der Formulierung geprüft werden, ob ein Eigentumsübergang auf den Übernehmer stattgefunden hat (und es sich somit um einen Kaufvertrag handeln dürfte) oder ob zugunsten des Vereins „nur“ ein sogenannter atypischer Verwahrvertrag geschlossen wurde und der Verein noch Eigentümer ist. Von dieser rechtlichen Einordnung hängt dann das weitere Vorgehen ab. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.