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Hunde Kaufvertrag

von Joanna Lynn B.

Guten abend, Ich habe eine frage bezüglich eines Hunde kauf Vertrages. Wir haben unseren Hund schweren Herzens abgeben müssen. Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, in dem steht ausdrücklich : 4.2 WEITERGABE DES HUNDES/ MITTEILUNGSPFLICHT DES KÄUFERS/DER KÄUFERIN Der oder die Käufer:in verpftichtet sich, den oder die Verkäufer:in unverzüglich darüber zu informieren. wenn er oder sie den Hund aus irgendeinem Grund nicht mehr behalten kann, verkaufen oder verschenken will oder das Tier in ein Tierheim kommen soll. in diesem Fall bekommt zunächst der oder die ursprüngliche Verkäufer:in das Vorrecht eingeräumt, den Hund zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zurück zu erwerben Nun wurde der Hund ohne unser wissen, weiter gegeben. Dazu haben wir leider hören müssen, dass der Hund nicht artgerecht gehalten wurde geschweige sogar Misshandelt wurde. Der Käufer besitzt diesen Hund nicht mehr, da er ihn übergangsweise bei der Ex-Schwiegermutter abgegeben hat. Der Käufer hat uns eine Einverständniserklärung zugeschickt in der steht dass wir den Hund zurück bekommen und der vertrag nach Übergabe des Hundes nichtig ist. Nun rückt die Dame den Hund nicht raus. Es heißt die Tochter (Ex Partnerrin vom Käufer) hätte diesen bezahlt. Im Kaufvertrag steht aber nur der Käufer und der möchte den Hund an uns zurück geben. Was können wir tun? Uns wird nun mit einem Anwalt gedroht. Wir sind der Meinung dass der Vertrag unwirksam ist, da uns bereits bestätigt wurde, dass die wohnanschrift nicht korrekt war und sich nicht an den Vertrag gehalten wurde.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist schon mal sehr gut, dass Sie sich als Verkäuferin ein Vorkaufsrecht vertraglich gesichert haben und auch dass Ihr Käufer willens ist Ihnen den Hund zurückzugeben.
 
Da hier so viele Personen involviert sind müsste der gesamten Sachverhalt bekannt sein und auch der Vertrag bzw. die „Einverständniserklärung“ des Käufers eingesehen werden, um zu prüfen, ob Sie den Käufer auf Herausgabe verklagen können bzw. müssen oder ob Sie einen direkten Anspruch gegen die derzeitige Besitzerin, die Ex-Schwiegermutter des Käufers haben könnten.
 
Dies läßt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Sollten Sie den Hund nicht zwischenzeitlich zurückhaben, wenden Sie möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht und klagen bei entsprechenden Erfolgsaussichten die Herausgabe auch zeitnah ein, da ein langes Abwarten die Chancen den Hund zurückzuerhalten oft verringert.
 

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