zurück zur Übersicht Einstufung zum gefährlichen Hund 18.06.2024 von Laura-Jane J. Hallo, Meine old englisch Bulldogge die ich seit kurzem übernommen hab, soll ins Tierheim kommen laut dem Ordnungsamt, da ich mit ihr den Wesenstest nicht bestanden habe. Sie wurde schon bevor ich sie bekommen habe als gefährlich eingestuft, aber natürlich habe ich mich dennoch für die kleine entschieden und will sie behalten. Wieso soll mir mein Hund weggenommen werden, wenn ich an ihrem Vorfall nicht schuldig bin und sie bei mir nicht verhaltensgestört ist. Ich meine ich habe sie seit kurzem und will auch mit ihr in eine hundeschule. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, ich entnehme hieraus aber, dass die Hündin bereits vom Ordnungsamt als gefährlich eingestuft wurde, daher muss es einen entsprechenden Bescheid von der damals zuständigen Behörde geben, der (sehr wahrscheinlich) schon bestandskräftig ist, so dass sie generell als ein gefährlicher Hund nach § 3 Landeshundegesetz NRW gilt, also unabhängig davon, ob sie bei Ihnen ein gefährliches Verhalten zeigt oder der Tatsache, dass Sie an dem Vorfall keine Schuld tragen. Die Voraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes sind ebenfalls im Landeshundegesetz NRW geregelt, insbesondere das Sie für die Haltung eine Erlaubnis benötigen. Ich nehme an, dass Sie von der Stadt Auflagen oder ähnliches erhalten haben, wie z.B. das Absolvieren der Verhaltensprüfung/Wesenstest und auch dass die Stadt Ihnen aufgibt oder androht die Hündin wegzunehmen. Da die erfolgreiche Verhaltensprüfung/der Wesenstest zur Befreiung eines gefährlichen Hundes von der Leinen- und Maulkorbpflicht Voraussetzung ist und das Durchfallen allein eigentlich nicht zur Abgabeverpflichtung führt, müssen die Einzelheiten bekannt sein und der vorhandenen Schriftverkehr mit der Stadt eingesehen werden, insbesondere ist wichtig, ob es einen Bescheid oder eine Ordnungsverfügung gibt und ob eine Frist läuft. Wenden Sie sich daher kurzfristig mit allen vorhandenen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, ich entnehme hieraus aber, dass die Hündin bereits vom Ordnungsamt als gefährlich eingestuft wurde, daher muss es einen entsprechenden Bescheid von der damals zuständigen Behörde geben, der (sehr wahrscheinlich) schon bestandskräftig ist, so dass sie generell als ein gefährlicher Hund nach § 3 Landeshundegesetz NRW gilt, also unabhängig davon, ob sie bei Ihnen ein gefährliches Verhalten zeigt oder der Tatsache, dass Sie an dem Vorfall keine Schuld tragen. Die Voraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes sind ebenfalls im Landeshundegesetz NRW geregelt, insbesondere das Sie für die Haltung eine Erlaubnis benötigen. Ich nehme an, dass Sie von der Stadt Auflagen oder ähnliches erhalten haben, wie z.B. das Absolvieren der Verhaltensprüfung/Wesenstest und auch dass die Stadt Ihnen aufgibt oder androht die Hündin wegzunehmen. Da die erfolgreiche Verhaltensprüfung/der Wesenstest zur Befreiung eines gefährlichen Hundes von der Leinen- und Maulkorbpflicht Voraussetzung ist und das Durchfallen allein eigentlich nicht zur Abgabeverpflichtung führt, müssen die Einzelheiten bekannt sein und der vorhandenen Schriftverkehr mit der Stadt eingesehen werden, insbesondere ist wichtig, ob es einen Bescheid oder eine Ordnungsverfügung gibt und ob eine Frist läuft. Wenden Sie sich daher kurzfristig mit allen vorhandenen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.