zurück zur Übersicht Katzenbiss bei Rettung, Eigenverschulden? 06.08.2024 von Martina K. Hallo Frau Fries, ich habe zufällig gesehen, wie sich Nachbars Kater im Zaun der Pferdekoppel stranguliert hat. Ich habe eine Schere genommen und bin schnell hingelaufen um ihn zu retten. Ich wollte das Seil an seinem Hals durchschneiden und da hat er in seiner Panik ganz arg zugebissen, Zeigefinger linke Hand. Aber ich konnte ihn retten😃 Bin zur Erstversorgung ins Krankenhaus. Dann hat sich alles entzündet, Not-OP, 5 Wochen krankgeschrieben, Ergotherapie ... das volle Prgramm. Habe das alles mit Belegen bei der Haftpflichtversicherung der Katzenbesitzerin so angegeben. Die bieten mir jetzt -aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- einen geringen Betrag an Schmerzensgeld, da ich ja eine Mitschuld trage, das selbst zu verantworten hätte, da mir ja hätte klar sein müssen, dass eine Katze in einer solchen Situation beisst. Ist das so, trage ich bei einer akut für das Tier lebensbedrohlichen Situation eine Eigenschuld für meine Verletzung? Ich habe im Affekt ohne nachzudenken gehandelt um das Leben der Katze zu retten. Eine Minute später wäre sie tot gewesen. Vielen lieben Dank für Ihre Einschätzung und Rückantwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist toll, dass Sie sofort gehandelt haben und den Kater gerettet haben. Ich denke Ihr Nachbar ist auch heilfroh und dankbar. Neben der Haftung des Katzenhalters aus § 833 BGB kommt als Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz- sowie einen Schmerzensgeldanspruch die sogenannte „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Betracht, da Sie die fremde Pflicht Ihres Nachbarn aus dem Tierschutzgesetz, seinen Kater vor einem qualvollen Tod zu schützen, für ihn übernommen haben. Zwar ist es generell richtig, dass ein Mitverschulden des Verletzten anspruchsmindernd wirken kann, in Ihrem Fall ist jedoch fraglich, ob dies hier tatsächlich vorliegt und wenn ja wie hoch dieser Anteil in Prozenten ausgedrückt wäre. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Versicherung Ihnen sogar ein überwiegendes Mitverschulden vorwirft. Um dies zu bewerten, müssten jedoch die Einzelheiten Ihres Falles und der Ablauf bekannt sein. Zu prüfen wäre auch, ob die Versicherung an sich schon von einem unangemessen niedrigen Schmerzensgeldbetrag ausgegangen ist, der dann auch noch um ihr überwiegendes Mitverschulden gekürzt wurde. Zu bedenken ist hier auch, dass unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 323c StGB im Raum gestanden hätte, wenn sie dem Kater beim Sterben zugeguckt hätte um nicht gebissen zu werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit der gesamten Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist toll, dass Sie sofort gehandelt haben und den Kater gerettet haben. Ich denke Ihr Nachbar ist auch heilfroh und dankbar. Neben der Haftung des Katzenhalters aus § 833 BGB kommt als Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz- sowie einen Schmerzensgeldanspruch die sogenannte „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Betracht, da Sie die fremde Pflicht Ihres Nachbarn aus dem Tierschutzgesetz, seinen Kater vor einem qualvollen Tod zu schützen, für ihn übernommen haben. Zwar ist es generell richtig, dass ein Mitverschulden des Verletzten anspruchsmindernd wirken kann, in Ihrem Fall ist jedoch fraglich, ob dies hier tatsächlich vorliegt und wenn ja wie hoch dieser Anteil in Prozenten ausgedrückt wäre. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Versicherung Ihnen sogar ein überwiegendes Mitverschulden vorwirft. Um dies zu bewerten, müssten jedoch die Einzelheiten Ihres Falles und der Ablauf bekannt sein. Zu prüfen wäre auch, ob die Versicherung an sich schon von einem unangemessen niedrigen Schmerzensgeldbetrag ausgegangen ist, der dann auch noch um ihr überwiegendes Mitverschulden gekürzt wurde. Zu bedenken ist hier auch, dass unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 323c StGB im Raum gestanden hätte, wenn sie dem Kater beim Sterben zugeguckt hätte um nicht gebissen zu werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit der gesamten Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.