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2x Rechnung über 2 Notfallgebühren

von Elke S.

Liebes Tasso Team, Im juli23 wurde meine Katze wegen rattengift 14 tage behandelt bis sie starb. Sie wurde vom behandelndrn Tierarzt in die Klinik zur bluttransfusion überwiesen. Was bereits 1000€ kostete. Der behandelnde niederfrlassebe Tierarzt hat in dieser Zeit ca 800 bis 1000 € für seine Behandlung in Rechnung gestellt. Nun hat er 4 Monate später im November 23 dann eine zusätzliche Rechnung mit notfallgebühr über 2 Telefonate in Höhe von ca. 170€ geschickt ich war perplex da ich der Meinung war von habe alles bezahlt und die notfallgebühr fällt nur in der Praxis nicht aber bei einer bereits bekannten Diagnose und am Telefon an. Auch hat der Arzt mich zu später Stunde einmal angerufen weil er vorher selbst im Notdienst war. Ich habe um Reduzierung Gebeten weil ich bereits 800 bis 1000€ für die Behandlung zahlte und 170 € für 2 kurzeTelefonate zusätulich zu den Behandlungskosten in der Praxis als zu hoch empfunden habe.. Er lehnte ab. Nun habe ich ein Inkassoschreiben über 265€ erhalten. Was tun? Muss ich tatsächlich trotz bekannter Diagnose für 2 kurze Telefonate trotzdem den notfallgebühr über 2x 50€ netto plus doppelter Satz für die Telefongespräche (2×23€) komplett zahlen? Im Internet lese ich immer nur dass die notfallgebühr bei Besuch anfällt aber nicht bei einem Telefonat wo sowohl das Tier als auch die Diagnose bereits bekannt ist . Was soll icv tun? 265€ ist echt viel für ein paar Minuten. Icv wurde auch darauf hingewiesen, dass das Gespräch mit ihm notfallgebühr über 50€ auslöst. Denn so dringend waren die Gespräche nicht.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass Sie über die zusätzliche Rechnung Monate nach der Behandlung und Abrechnung verwundert sind. Um diese detailliert zu prüfen, müsste auch die vorherige Rechnung eingesehen werden um zu prüfen, was dort bereits abgerechnet wurde und ob diese Gebühren z.B. schon enthalten sind.
 
Für die Tätigkeiten der Tierärzte im tierärztlichen Notdienst gilt gemäß § 4 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) folgendes:
 
Notdienst bedeutet die Erbringung von Leistungen bei Nacht (von 18:00 bis 8:00 Uhr des Folgetages), am Wochenende oder einem Feiertag.
In dieser Zeit werden die anfallenden Gebühren aus dem Verzeichnis der GOT zwischen dem zweifachen und vierfachen Satz abgerechnet
Zusätzlich kann eine Notdienstgebühr von 50,00 € + MWSt = 59,50 € abgerechnet werden
 
§ 4 spricht von „Leistungen, die erbracht werden“, hierzu gehören gemäß Nr. 1 des Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen auch schriftliche oder telefonische Beratungen im einzelnen Fall ohne Untersuchung. Der im Notdienst mindestens zweifach abzurechnenden Nettobetrag beträgt daher 22,52 €, so dass für zwei Telefonate im Notdienst insgesamt 172,60 € (inklusive Mehrwertsteuer) abgerechnet werden dürfen und der rein rechnerisch Betrag richtig ist. Neben der Frage, ob die Beratungen z.B. schon in der ersten Rechnung enthalten war, sollten Sie wenn möglich prüfen ob die Telefonate tatsächlich in den angegebenen Zeiträumen stattgefunden haben.
 
Da der Tierarzt die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben hat und Sie bereits mit ihm über die Abrechnung und Ihre Einwände erfolglos gesprochen haben, wird das Inkassounternehmen bei Nichtzahlung sehr wahrscheinlich als nächstes das Mahnverfahren gegen Sie einleiten. Daher sollten Sie bei weiterem Beratungsbedarf dort unbedingt eine Verlängerung der Zahlungsfrist vereinbaren und sich mit den Rechnungen des Tierarztes an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder die zuständige Tierärztekammer wenden.
 

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