zurück zur Übersicht Kater aus schlechter Haltung übernommen - nun will der Besitzer ihn zurück 30.08.2024 von Nina H. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe vor circa 4 Wochen den Kater meiner Nachbarin übernommen. Der Kater ist neun Jahre alt und ein Persermix. Er war in einem schlechten Allgemeinzustand (komplett verfilzt, abgemagert) und war über mehrere Wochen alleine in der Wohnung, da die Vorbesitzerin und ihr Partner sich getrennt haben. Angeblich kam immer mal wer zum füttern vorbei, allerdings habe ich den armen Kater über Wochen maunzen gehört und auch nie mitbekommen, dass jemand da war. Nach einigem Hin- und Her habe ich mich mit meiner Nachbarin darauf geeinigt, dass ich den Kater übernehme. Er wurde geschoren und tierärztlich untersucht und wurde jetzt von mir aufgepäppelt. Langsam gewinnt er seinen Lebenswillen zurück und ist mir auch sehr ans Herz gewachsen. Jetzt möchte der Ex-Partner meiner Nachbarin plötzlich den Kater zurück. Ich bin der Auffassung, dass er seinen Besitzanspruch abgegeben hat, als er den Kater zurückgelassen hat und meine Nachbarin hatte das Recht, mir das Tier abzutreten (der Kater wurde in der Beziehung zusammen angeschafft). Der Ex-Partner droht nun mit Polizei und Anzeige. Ich würde ihm das Tier grundsätzlich wieder geben wollen, hätte ich nicht miterlebt, wie schlecht bzw. gar nicht sich um das Tier gekümmert wurde. Kann er den Kater zurückfordern? Vielen Dank im Voraus! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Schilderung des Gesundheitszustands des Katers und des alleinigen Zurücklassen in der Wohnung könnte unter Umständen ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 bzw. § 2 Tierschutzgesetz vorliegen. § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz besagt: „Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Ein schuldhafter Verstoß gegen die beiden genannten Normen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ob er einen Herausgabeanspruch hat bzw. ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sind, ist kompliziert und an dieser Stelle ohne die Einzelheiten zu kennen, nicht zu beurteilen. Kommunizieren Sie mit beiden nur noch schriftlich oder gar nicht mehr selbst, sondern lassen sich von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten. Zumindest sollten Sie sich aber vor einer möglichen Rückgabe anwaltlich beraten lassen, ob Sie überhaupt zur Herausgabe verpflichtet sind bzw. ob ein gutgläubiger Erwerb vorliegt, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben und ob das Veterinäramt eingeschaltet werden sollte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Schilderung des Gesundheitszustands des Katers und des alleinigen Zurücklassen in der Wohnung könnte unter Umständen ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 bzw. § 2 Tierschutzgesetz vorliegen. § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz besagt: „Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Ein schuldhafter Verstoß gegen die beiden genannten Normen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ob er einen Herausgabeanspruch hat bzw. ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sind, ist kompliziert und an dieser Stelle ohne die Einzelheiten zu kennen, nicht zu beurteilen. Kommunizieren Sie mit beiden nur noch schriftlich oder gar nicht mehr selbst, sondern lassen sich von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten. Zumindest sollten Sie sich aber vor einer möglichen Rückgabe anwaltlich beraten lassen, ob Sie überhaupt zur Herausgabe verpflichtet sind bzw. ob ein gutgläubiger Erwerb vorliegt, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben und ob das Veterinäramt eingeschaltet werden sollte.